Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. Ziff. I.2. und I.5. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 19. April 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 31. März 2018 oder kurz zuvor in E.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft), durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von 699 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 12%, ausmachend 83.9 Gramm Heroin-Hydrochlorid) (Ziff. I.1.1. des erstinstanzlichen Urteils).