1. des Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig begangen (Ziff. I.1.1 Urteilsdispositiv): Am 31.03.2018 oder kurz zuvor in E.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft), durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von 699 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 12%, ausmachend 83.9 Gramm Heroin-Hydrochlorid) 2. der weiteren Verfügungen betreffend 2.1. Herausgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils (Ziff. III.3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv);