3. Weiterer Gang des Verfahrens Die Vorinstanz beschloss am 10. Juli 2023 die Weiterführung der Sicherheitshaft bis am 19. September 2023 (pag. 705 ff.). Mit Verfügung vom 7. September 2023 verfügte die Verfahrensleitung den Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft (pag. 15 ff. [SK 23 396]). Der Antrag des Beschuldigten vom 26. September 2023, es sei ihm zu gestatten, regelmässig, mindestens einmal pro Woche, mit seiner Familie zu telefonieren (pag. 785 f.), wurde – nachdem die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtete (pag. 799 f.) – mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 gutgeheissen (pag. 803 f.).