III. des erstinstanzlichen Urteils [pag. 658; Hervorhebungen im Original]): 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 3 Monate, d.h. bis am 19.7.2023, bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). […] 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung).