I.1. des erstinstanzlichen Urteils), zu einer Landesverweisung von fünf Jahren (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils) und zur Bezahlung der [erstinstanzlichen] Verfahrenskosten von insgesamt CHF 24'855.90 (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteils). Im Weiteren legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ samt anteilsmässiger Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten fest (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils). Schliesslich verfügte die Vorinstanz Folgendes (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils [pag.