I.1.1. des erstinstanzlichen Urteils) sowie am 17. Juli 2019 an der F.________ (Strasse) in D.________(Ortschaft) durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von 97.5 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad von 19%, ausmachend total 18.525 Gramm Heroin- Hydrochlorid) (Ziff. I.1.2. des erstinstanzlichen Urteils) und verurteilte ihn Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 335 Tagen [20.05.2022 bis 19.04.2023]) (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils), zu einer Landesverweisung von fünf Jahren (Ziff.