Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 395+396 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Januar 2024 Besetzung Obergerichtssuppleantin Salzmann (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Kilchenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ privat verteidigt durch Fürsprecher C.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-See- land (Kollegialgericht) vom 19. April 2023 (PEN 22 771) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 19. April 2023 (pag. 655 ff.) erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend Vorinstanz), A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig der qualifizierten Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig und mehrfach begangen, so am 31. März 2018 oder kurz zuvor in E.________ (Ortschaft), D.________ (Orts- chaft), durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von 699 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 12%, ausmachend 83.9 Gramm Heroin-Hydrochlorid) (Ziff. I.1.1. des erstinstanzlichen Urteils) sowie am 17. Juli 2019 an der F.________ (Strasse) in D.________(Ortschaft) durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von 97.5 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad von 19%, ausmachend total 18.525 Gramm Heroin- Hydrochlorid) (Ziff. I.1.2. des erstinstanzlichen Urteils) und verurteilte ihn Anwen- dung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Mo- naten (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 335 Tagen [20.05.2022 bis 19.04.2023]) (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils), zu einer Lan- desverweisung von fünf Jahren (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils) und zur Be- zahlung der [erstinstanzlichen] Verfahrenskosten von insgesamt CHF 24'855.90 (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteils). Im Weiteren legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ samt anteilsmässi- ger Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten fest (Ziff. II. des erstinstanzli- chen Urteils). Schliesslich verfügte die Vorinstanz Folgendes (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils [pag. 658; Hervorhebungen im Original]): 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 3 Monate, d.h. bis am 19.7.2023, bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). […] 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 3. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - SIM Karte - Samsung ______ - Apple iPhone 7+ - 3 Pocket Books 4. Folgende Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten behalten: - Schreiben der Sozialen Dienste D.________ (Ortschaft) inkl. Übersetzung vom 10.02.2022 - Original des Schreibens der Republik Albanien vom 14.02.2022 2 - Kopie des Schreibens der Republik Albanien vom 14.02.2022 - Ernennungsurkunde KESB G.________ (Kanton) vom 11.03.2021 5. Der Betrag von CHF 560.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 6. Die beschlagnahmten Geldbeträge von A.________ werden in der Höhe von CHF 7'440.50 und Euro 250.00 zur Deckung der Verfahrenskosten von CHF 24'855.90 verwendet. [Verfügungen betreffend Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft, Region Berner Jura-Seeland, mit Schreiben vom 26. April 2023 fristgerecht die Berufung an (pag. 670). Die schrift- liche Urteilsbegründung datiert vom 23. August 2023 (pag. 721 ff.) und wurde den Parteien am Folgetag zugestellt (pag. 776 ff.). Mit Eingabe vom 1. September 2023 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft frist- und formgerecht die Berufung (pag. 780.2 ff.), beschränkt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.1.2. des erstinstanz- lichen Urteils sowie die Dauer der Freiheitsstrafe und der Landesverweisung (Ziff. I.1. und Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils). Der Beschuldigte, privat vertreten durch Fürsprecher C.________, erklärte weder die Anschlussberufung noch beantragte er ein Nichteintreten auf die Berufung (pag. 784). 3. Weiterer Gang des Verfahrens Die Vorinstanz beschloss am 10. Juli 2023 die Weiterführung der Sicherheitshaft bis am 19. September 2023 (pag. 705 ff.). Mit Verfügung vom 7. September 2023 ver- fügte die Verfahrensleitung den Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft (pag. 15 ff. [SK 23 396]). Der Antrag des Beschuldigten vom 26. September 2023, es sei ihm zu gestatten, regelmässig, mindestens einmal pro Woche, mit seiner Familie zu telefonieren (pag. 785 f.), wurde – nachdem die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellung- nahme verzichtete (pag. 799 f.) – mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 gutgeheissen (pag. 803 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 11. Januar 2024 statt (pag. 833 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 12. Dezember 2023 [pag. 829 f.]), ein Führungsbericht des Regio- nalgefängnisses E.________(Ortschaft) (datierend vom 4. Dezember 2023 [pag. 822 f.]) sowie ein ergänzender Bericht betreffend Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung des Migrationsamtes des Kantons G.________ (datierend vom 8. Dezember 2023 [pag. 825 ff.]) über den Beschuldigten eingeholt. Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 835 ff.). 3 5. Anträge der Parteien 5.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung folgende Anträge (pag. 849 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kolle- gialgericht) vom 19. April 2023 (PEN 22 771) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig begangen (Ziff. I.1.1 Urteilsdispositiv): Am 31.03.2018 oder kurz zuvor in E.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft), durch An- staltentreffen zur Veräusserung von 699 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 12%, ausma- chend 83.9 Gramm Heroin-Hydrochlorid) 2. der weiteren Verfügungen betreffend 2.1. Herausgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils (Ziff. III.3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 2.2. Belassen diverser Gegenstände bei den Akten als Beweismittel (Ziff. III.4. erstin- stanzliches Urteilsdispositiv); 2.3. Einziehen des Betrags von CHF 560.00 (Ziff. III.5. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 2.4. Verwendung der beschlagnahmten Geldbeträge von A.________ in der Höhe von CHF 7'440.50 und Euro 250.00 zur Deckung der Verfahrenskosten (Ziff. III.6. erstin- stanzliches Urteilsdispositiv); 2.5. Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 2.6. Bestimmung des Honorars der amtlichen Verteidigerin (sistiertes Mandat). II. A.________ sei in Abweichung zum erstinstanzlichen Urteils schuldig zu erklären: der qualifizierten Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig und mehrfach begangen am 17.07.2019 oder kurz zuvor an der F.________(Strasse) in D.________(Orts- chaft) oder anderswo in der Schweiz durch Besitz sowie durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von 438 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad von 65% bzw. 19%, ausmachend total 238.51 Gramm Heroin-Hydrochlorid; Ziff. I.1.2. Urteilsdispositiv, Vorwurf Ziff. 1.2. der Anklageschrift resp. Änderung) und er sei in Anwendung von Art. 40, Art. 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g i.V.m. lit. c; Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 426 StPO zu verurteilen: 4 1. zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 602 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 12 Jahren. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Das von A.________ erfasste DNA-Profil ist nach 30 Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 3. Die von A.________ erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach 30 Jah- ren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 5.2 Fürsprecher C.________ Fürsprecher C.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 851; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. April 2023 in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________, geb. ________, von Albanien, zurzeit Regionalgefängnis, H.________ (Strasse), E.________ (Ortschaft) schuldig gesprochen wurde der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifi- ziert begangen, so am 31.03.2018 oder kurz zuvor in E.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft), durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von 699 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 12%, ausma- chend 83.9 Gramm Heroin-Hydrochlorid); II. A.________, vgt., sei zusätzlich zu verurteilen der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen am 17.07.2019 an der F.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von 97.5 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad von 19%, ausmachend total 18.525 Gramm Heroin-Hydrochlorid), und er sei in Anwendung des oberinstanzlichen und des rechtskräftigen Schuldspruchs zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicher- heitshaft von 602 Tagen (20.05.2022 bis 11.01.2024) im Umfang von 602 Tagen; 5 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten. III. 1. Die Kosten für das Verfahren vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Die Kosten der privaten Verteidigung vor oberer Instanz seien A.________ zu ersetzen. 3. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. Ziff. I.2. und I.5. hier- vor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 19. April 2023 inso- weit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 31. März 2018 oder kurz zuvor in E.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft), durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von 699 Gramm Heroingemisch (Reinheits- grad 12%, ausmachend 83.9 Gramm Heroin-Hydrochlorid) (Ziff. I.1.1. des erstin- stanzlichen Urteils). Rechtskräftig sind überdies die der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen gemäss Ziff. III.3.-6. des erstinstanzlichen Urteils. Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen der Schuld- spruch gemäss Ziff. I.1.2. des erstinstanzlichen Urteils, die Höhe der Freiheitsstrafe (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils), die Dauer der Landesverweisung inkl. SIS- Ausschreibung (Ziff. I.2. und Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I.3. und Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils). Dabei ist der Schuldspruch gemäss Ziff. I.1.2 des erstinstanzlichen Urteils als Gan- zes neu zu beurteilen, auch wenn sich die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gemäss Berufungserklärung lediglich auf die über die im Schuldspruch genannte Menge Heroin-Hydrochlorid und weitere Handlungen (Besitz, Lagerung, Aufbewah- rung) bezieht, weil der dem Schuldspruch zugrundeliegende Vorwurf gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift als Tateinheit anzusehen ist (vgl. BÄHLER, Basler Kom- mentar zur Schweizerischen StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 399 StPO). Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zuste- hende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundes- gerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechte- rungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen (Ziff. III.7. und Ziff. III.8. des erstinstanzlichen Urteils). 6 Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechts- kraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechte- rungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst, sie darf das Urteil hinsichtlich der angefochtenen Punkte auch zu Un- gunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Sachverhalt 7.1 Vorwurf gemäss korrigierter Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vorfrageweise die Abänderung der Anklageschrift vom 4. November 2022. Die Vorinstanz liess die Anklageänderung zu (pag. 498 ff.; Anklageänderung auf pag. 627 sowie Vorfrage auf pag. 629). Dem Beschuldigten werden in der korrigierten Anklageschrift vom 18. April 2023 (pag. 627) mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz vorgeworfen, begangen am 17. Juli 2019 oder kurz zuvor an der F.________(Strasse) in D.________ (Ortschaft) durch Besitz, Lagerung und Aufbe- wahrung sowie durch gleichzeitiges Anstaltentreffen zur Veräusserung von 438 Gramm Heroingemisch, abgepackt in mehrere Portionen mit einem Reinheitsgrad von 65% bzw. 19%, ausmachend total 238.51g Heroin-Hydrochlorid, indem der Be- schuldigte diese zur Veräusserung bestimmten Betäubungsmittel in einem Versteck («Drogenbunker») unter einem Baum gelagert aufbewahrte, oder durch Anstalten- treffen zur Veräusserung, indem der Beschuldigte Vorbereitungshandlungen zur Veräusserung dieser Betäubungsmittel wie zum Beispiel Verpackungsarbeiten vor- nahm. 7.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestritt in allen Einvernahmen, etwas mit Drogen und insbesondere mit dem Drogenversteck in D.________(Ortschaft) und dem dort gefundenen Heroin zu tun zu haben. Er erklärte, gratis in einer Wohnung gewohnt und dort viele Sachen berührt zu haben (pag. 78 Z. 223 ff.; pag. 79 Z. 277 ff., Z. 303 ff.; pag. 80 Z. 531 ff.; pag. 98 f. Z. 118 ff.; pag. 632 Z. 23 ff.). Erstinstanzlich verurteilt wurde er in Zusam- menhang mit dem Vorwurf nach Anklageschrift I.1.2. wegen Anstaltentreffens zur Veräusserung von 97.5g Heroingemisch (Reinheitsgrad von 19%, ausmachend total 18.525g Heroin-Hydrochlorid). Auf eine Berufung oder Anschlussberufung hat er ver- zichtet. Insofern ist das Anstaltentreffen zur Veräusserung von 97.5g Heroingemisch unbe- stritten. Allerdings bestreitet der Beschuldigte, das Heroingemisch besessen, gela- gert und/oder aufbewahrt zu haben sowie generell, etwas mit dem zusätzlichen He- roingemisch von 340.5g zu tun zu haben. 7 8. Beweiswürdigung 8.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 735; S. 15 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 8.2 Beweismittel Der Kammer liegen zu diesem Vorwurf der Bericht der Stadtpolizei D.________(Ortschaft) «Fund verdächtiger Herkunft» vom 17. Juli 2019 (pag. 175), die Fotodokumentation zum Drogenfund vom 16. Oktober 2019 (pag. 192 ff.), der Untersuchungsbericht «Betäubungsmittel» der Kantonspolizei G.________ vom 16. Oktober 2019 (pag. 177 ff.) mit den entsprechenden DNA-Hitmeldungen (pag. 188 ff.), der Untersuchungsbericht «Betäubungsmittel» der Kantonspolizei G.________ vom 17. Dezember 2019 (pag. 231 f.), der Teilerledigungsrapport Spurenverursa- cher vom 21. Oktober 2019 (pag. 201 f.), die Spurenträgerauflistung vom 29. August 2022 (pag. 246 ff.), die Spurenauflistung vom 29. August 2022 (pag. 250 ff.), der Nachtragsrapport der Kantonspolizei G.________ vom 7. April 2021 (pag. 203 ff.), der Anzeigerapport vom 8. August 2022 (pag. 101 ff., insbes. pag. 103 ff.), der Un- tersuchungsbericht «DNA» der Kantonspolizei G.________ vom 29. August 2022 (pag. 243 ff.) mit den entsprechenden DNA-Hitmeldungen (pag. 254 ff.), das Foren- sische Gutachten Betäubungsmittelanalyse des Forensisch-Naturwissenschaftli- chen Dienstes St. Gallen vom 29. November 2019 (pag. 225 ff.) sowie dessen Um- rechnung der ermittelten Reinheitsgrade von Heroin-Base auf Heroin-Hydrochlorid (pag. 229 f.) und die Aktennotizen der Staatsanwältin I.________ vom 15. August 2022 (pag. 128 f.) sowie vom 9. September 2022 (pag. 107) vor. Der Beschuldigte wurde zu diesem Vorwurf (und zu D.________) insgesamt fünfmal einvernommen. So fanden am 21. Mai 2022 (pag. 156 ff.) und am 18. Juli 2022 (pag. 73 ff.) delegierte Einvernahmen durch die Polizei statt. Weiter wurde der Be- schuldigte am 8. September 2022 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 95 ff.) und am 18. April 2023 erstinstanzlich durch die Vorinstanz einvernommen (pag. 630 f.). Vor Obergericht wurde er ebenfalls nochmals einvernommen (pag. 835 ff.). Auf die Wiedergabe der Inhalte der einzelnen Beweismittel wird verzichtet und auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 737 ff.; S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung) verwiesen. Zudem wird auf die einzelnen Beweismittel – soweit von Relevanz – im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. 8.3 Fundsituation des Heroins und DNA-Ergebnisse daraus Nachdem der Stadtpolizei D.________(Ortschaft) zugetragen wurde, dass sich in der Region J.________ und der Kirche K.________ in D.________(Ortschaft) (F.________(Strasse)) wiederholt Personen, die bekanntermassen einen Drogenbe- zug hatten, aufhielten, untersuchte sie am 17. Juli 2019 die Örtlichkeit bei der Kirche. Dabei fand sie bei den Wurzeln des Stammes eines Baumes auf der süd/westlichen Seite der Kirche Folgendes (Bericht Stadtpolizei D.________(Ortschaft) vom 18. Juli 2019 [pag. 175]; Untersuchungsbericht «Betäubungsmittel» der Kantonspolizei 8 G.________ vom 16. Oktober 2019 [pag. 177 ff.]; Fotodokumentation vom 16. Okto- ber 2019 [pag. 192 ff.]; Nachtragsrapport Kantonspolizei G.________ vom 7. April 2021 [pag. 203 ff.]): 1. Aus der Erde ragte ein rotes Robidogsäckchen. Darin befand sich Bargeld in der Höhe von CHF 560.00 (Stückelung: 1x CHF 200.00, 3x CHF 100.00, 3x CHF 20.00; Foto auf pag. 200). Ab diesem roten Robidogsäckchen (KTD-Nr. ________: Spurenträgerauflistung Sache 7: pag. 247) wurde ein DNA-Abrieb entnommen (KTD-Nr. ________; Spu- renauflistung Spur-Nr. 5 [pag. 250]). Die Auswertung ergab ein komplexes Mischprofil, zu dem mehr als zwei Personen beigetragen haben. Das partielle Hauptprofil des Beschuldigten ist im komplexen DNA-Mischprofil nicht enthalten (Untersuchungsbericht «DNA» [pag. 244 f.]; Hit- Meldung [pag. 264]). Der Beschuldigte kann somit in Bezug auf das rote Robidogsäckchen mit Bargeld, das sich zuoberst in der Erde befand, als Spurengeber ausgeschlossen werden. 2. Da die Erde an dieser Stelle sehr lose war, grub die Polizei weiter. Etwas weiter unten wurde ein Kunststoffsäckchen (KTD-Nr. ________: Spurenträgerauflistung Sache 6 [pag. 247]) mit 10 Minigrips (KTD-Nr. ________: Spurenträgerauflistung Sache 18 [pag. 249]) mit Heroingemisch zu je ca. 5g gefunden (pag. 175 und pag. 178; Foto auf pag. 199). Die Analyse des zusammengeschütteten Heroingemischs (Nettogewicht 48.41g, Ass.-Nr. ________ [pag. 234]) ergab, dass es sich um Heroingemisch mit einem Gehalt von 19% Heroin-Hydrochlorid sowie mit Streckmittel (Coffein und Parace- tamol) handelt (Forensisches Gutachten Betäubungsmittel-Analyse des Forensisch- Naturwissenschaftlichen Dienstes St. Gallen [pag. 227] und Umrechnung von 17% DAM-Base bzw. 19% Heroin-Hydrochlorid [pag. 230]). Der Inhalt der 10 Mi- nigrips entspricht somit 8.98g reinem Heroin. Ab dem entknoteten Knoten des Kunststoffsäckchens, in dem sich die 10 Mini- grips befanden, wurde ein DNA-Abrieb entnommen (KTD-Nr. ________; Spuren- auflistung Spur-Nr. 13 [pag. 251]). Die Auswertung ergab ein komplexes DNA- Mischprofil von wahrscheinlich zwei Personen. Das partielle Hauptprofil des Be- schuldigten ist im komplexen DNA-Mischprofil enthalten (Untersuchungsergebnis «DNA» [pag. 244 f.]; Hit-Meldung [pag. 254]). Zudem wurden von den 10 Minigrips mit dem Heroingemisch DNA-Abriebe ab den Öffnungen der Minigrips 1, 5 und 10 DNA-Abriebe genommen (KTD- Nr. ________; Spurenauflistung Spur-Nr. 14 [pag. 251]). Die Auswertung ergab ein komplexes DNA-Mischprofil. Der Beschuldigte kann als Mitspurengeber des komplexen Mischprofil nicht ausgeschlossen werden (Untersuchungsergebnis «DNA» [pag. 180]; Hit-Meldung [pag. 190]; siehe dazu auch Nachtragsrapport vom 7. April 2021 [pag. 205]). In Bezug auf das Kunststoffsäckchens, das sich etwas weiter in der Erde befand, und 10 Minigrips mit Heroingemisch enthielt, ist somit die DNA des Beschuldigten im Mischprofil des entknoteten Knotens des Kunststoffsäckchens enthalten. Dass 9 er Spurengeber bei den DNA-Abrieben der Öffnungen Nrn. 1, 5 und 10 der Mini- grips ist, ist zudem nicht ausgeschlossen. 3. Nach weiterem Graben fand die Polizei noch eine Plastikbox mit grünem Deckel (KTD-Nr. ________: Spurenträgerauflistung Sache 1 [pag. 246]; Foto auf pag. 193). Die Plastikdose mit grünem Deckel enthielt drei Kunststoffsäckchen mit Heroingemisch und einen roten Robidogsack (Foto auf pag. 194). a) Das erste Kunststoffsäckchen (KTD-Nr. _______; Spurenträgerauflistung Sa- che 2 [pag. 246]; Foto auf pag. 195) enthielt gepresstes Heroingemisch mit einem Nettogewicht von 300.87g (pag. 175; pag. 179; pag. 232). Die Analyse des Heroingemischs (Ass.-Nr. ________ [pag. 234]) ergab, dass es sich um Heroingemisch mit einem Gehalt von 65% Heroin-Hydrochlorid handelt (Fo- rensisches Gutachten Betäubungsmittel-Analyse des Forensisch-Naturwis- senschaftlichen Dienstes St. Gallen [pag. 227] und Umrechnung von 17% DAM-Base bzw. 19% Heroin-Hydrochlorid [pag. 230]). Der Inhalt dieses Kunststoffsäckchens entspricht somit 194g reinem Heroin. Ab dem Knoten dieses ersten Kunststoffsäckchens wurde ein DNA-Abrieb entnommen (KTD-Nr. ________; Spurenauflistung: Spur-Nr. 1 [pag. 250]). Die Auswertung ergab ein inkomplettes Mischprofil, wobei ein lokaler Ver- gleich möglich ist. Das partielle Hauptprofil des Beschuldigten ist im inkom- pletten DNA-Mischprofil nicht enthalten, Spurengeber ist somit eine unbe- kannte Person (Untersuchungsbericht «DNA» [244 f.]; Hit-Meldung [pag. 266]). Dieses erste Kunststoffsäckchen enthielt vier Verpackungseinheiten (Unter- suchungsbericht «Betäubungsmittel»: «Untersuchungsmaterial» [pag. 179]; Foto auf pag. 195) übereinander, nämlich ein äusseres Kunststoffsäckchen (KTD-Nr. ________; Spurenträgerauflistung Sache 8 [pag. 248]), ein zweites Kunststoffsäckchen (KTD-Nr. ________; Spurenträgerauflistung Sache 9 [pag. 248]), eine transparente Folie (KTD-Nr. ________; Spurenträgerauflis- tung Sache 10 [pag. 248]) und ein braunes Klebeband (KTD-Nr. ________; Spurenträgerauflistung Sache 11 [pag. 248]). Ab dem entknoteten Knoten des äusseren Kunststoffsäckchens (KTD- Nr. ________; Spurenträgerauflistung Sache 8 [pag. 248]) wurde ein DNA- Abrieb erhoben (KTD-Nr. ________; Spurenauflistung Spur-Nr. 3 [pag. 250]). Die Auswertung ergab ein inkomplettes männliches Profil. Das partielle Hauptprofil (PCN ________) wurde an die Datenbank übermittelt, das Neben- profil war nicht interpretierbar. Das partielle Hauptprofil war in der Datenbank nicht enthalten; Spurengeber ist somit eine unbekannte Person (Untersu- chungsbericht «DNA» [pag. 244 f.]; Hit-Meldung [pag. 260]). Ab dem Knoten des zweiten Kunststoffsäckchens wurde ebenfalls ein DNA- Abrieb entnommen (KTD-Nr. _______: Spurenauflistung Spur-Nr. 2 [pag. 250]). Die Auswertung ergab ein DNA-Mischprofil, wobei ein lokaler Ver- gleich möglich ist. Das partielle Hauptprofil des Beschuldigten ist im DNA- Mischprofil nicht enthalten, der Beschuldigte kann bei dieser DNA-Spur somit 10 ausgeschlossen werden (pag. 184 f.; Untersuchungsbericht «DNA» [pag. 244 f.]; Hit-Meldung [pag. 265]). Auch ab dem entknoteten Knoten des zweiten Kunststoffsäckchens (KTD- Nr. ________; Spurenträgerauflistung Sache 9 [pag. 248]) wurde eine DNA- Spur erhoben (KTD-Nr. _______; Spurenauflistung Spur-Nr. 4 [pag. 250]). Die Auswertung ergab ein komplexes Mischprofil. Das Profil des Beschuldigten ist in diesem komplexen Mischprofil nicht enthalten, der Beschuldigte kann bei dieser DNA-Spur somit ausgeschlossen werden (Untersuchungsbericht «Betäubungsmittel» [pag. 180]; Hit-Meldung [pag. 191]). Ab dem entknoteten Knoten des braunen Klebebandes (KTD-Nr. ________; Spurenträgerauflistung Sache 11 [pag. 248]) wurde ebenfalls ein DNA-Abrieb erhoben (KTD-Nr. ________; Spurenauflistung Spur-Nr. 6 [pag. 251]). Die Auswertung ergab ein nicht interpretierbares DNA-Profil (Untersuchungsbe- richt «DNA» [pag. 244 f.]; ZEMIS-Meldung [pag. 263]). Der Beschuldigte konnte somit als Spurengeber der DNA-Abriebe ab dem Knoten dieses ersten Kunststoffsäckchens und ab dem (entknoteten) Knoten des darin enthaltenen zweiten Kunststoffsäckchens ausgeschlossen werden. Der DNA-Abrieb des entknoteten Knotens des im ersten Kunststoffsäckchens enthaltenen «äusseren» Kunststoffsäckchens entsprach im partiellen Haupt- profil nicht dem DNA-Profil des Beschuldigten, das Nebenprofil war nicht in- terpretierbar. Vom DNA-Abrieb des braunen Klebebandes konnte kein aussa- gekräftiges DNA-Profil erstellt werden. b) Das zweite (äussere) Kunststoffsäckchen (Foto auf pag. 197; KTD- Nr. ________: Spurenträgerauflistung Sache 4 [pag. 247]), das sich in der Plastikdose mit grünem Deckel befand, enthielt ein weiteres (inneres) Kunst- stoffsäckchen (KTD-Nr. ________: Spurenträgerauflistung Sache 17 [pag. 249]) und gepresstes Heroingemisch mit einem Nettogewicht von 40.77g (pag. 175; pag. 179; pag. 232). Die Analyse des Heroingemischs (Ass.-Nr. ________ [pag. 234]) ergab, dass es sich um Heroingemisch mit einem Gehalt von 65% Heroin-Hydrochlorid handelt (Forensisches Gutachten Betäubungsmittel-Analyse des Forensisch-Naturwissenschaftlichen Dienstes St. Gallen [pag. 227] und Umrechnung von 59% DAM-Base bzw. 65% Heroin- Hydrochlorid [pag. 230]). Der Inhalt dieses Kunststoffsäckchens entspricht so- mit 26.3g reinem Heroin. Ab dem entknoteten Knoten dieses äusseren Kunststoffsäckchens wurde ein DNA-Abrieb entnommen (KTD-Nr. ________; Spurenauflistung Spur-Nr. 10 [pag. 251]). Die Auswertung ergab ein inkomplettes DNA-Mischprofil, wobei ein Lokalvergleich möglich ist. Der Beschuldigte kann als Mitspurengeber im inkompletten DNA-Mischprofil nicht ausgeschlossen («Untersuchungsbe- richt» [pag. 244 f.]; Hit-Meldung [pag. 258]). Das partielle Hauptprofil (PCN ________), das aus der DNA-Spur ab dem entknoteten Knoten des äusseren Kunststoffsäckchens, welches das erste Kunststoffsäckchen enthielt (siehe a) oben), erhoben werden konnte, war im inkompletten DNA-Mischprofil dieses zweiten Kunststoffsäckchens nicht enthalten. 11 Zudem wurde ab dem entknoteten Knoten des inneren Kunststoffsäckchens (KTD-Nr. ________: Spurenträgerauflistung Sache 17 [pag. 249]) ein DNA- Abrieb entnommen (KTD-Nr. ________; Spurenauflistung Spur-Nr. 11 [pag. 251]). Es wurde ein DNA-Mischprofil eruiert, wobei das partielle Haupt- profil an die Datenbank übermittelt wurde und das Nebenprofil nicht eruierbar war. Das partielle Hauptprofil des Beschuldigten ist im DNA-Mischprofil ent- halten und stimmt in den vergleichbaren Systemen mit dem aus dieser DNA- Spur an die Datenbank übermittelten partiellen Hauptprofil überein («Untersu- chungsbericht» [pag. 244 f.]; Hit-Meldung [pag. 256 f.]). Die DNA des Beschuldigten konnte somit auf der ersten DNA-Spur des ent- knoteten Knotens dieses zweiten (äusseren) Kunststoffsäckchens nicht aus- geschlossen werden und stimmte mit dem partiellen Hauptprofil des aus dem entknoteten Knoten entnommenen zweiten DNA-Abriebes des inneren Kunst- stoffsäckchens überein. c) Das dritte Kunststoffsäckchen (Foto auf pag. 194 und pag. 198; KTD- Nr. ________: Spurenträgerauflistung Sache 5 [pag. 247]), das sich in der Plastikdose mit grünem Deckel befand, enthielt Heroingemisch in Pulverform mit einem Nettogewicht von 49.19g (pag. 175; pag. 178; pag. 232). Die Ana- lyse des Heroingemischs (Ass.-Nr. ________ [pag. 234]) ergab, dass es sich um Heroingemisch mit einem Gehalt von 19% Heroin-Hydrochlorid und Streckmittel (Coffein und Paracetamol) handelt (Forensisches Gutachten Betäubungsmittel-Analyse des Forensisch-Naturwissenschaftlichen Dienstes St. Gallen [pag. 227] und Umrechnung von 17% DAM-Base bzw. 19% Heroin- Hydrochlorid [pag. 230]). Der Inhalt dieses Kunststoffsäckchens entspricht so- mit 9.23g reinem Heroin. Ab dem entknoteten Knoten dieses dritten Kunststoffsäckchens wurde ein DNA-Abrieb genommen (KTD-Nr. ________; Spurenauflistung Spur-Nr. 12 [pag. 251]; «Asservat KTD-Nr. ________» [pag. 179]). Es konnte ein DNA- Mischprofil erstellt werden. Das Hauptprofil wurde in die Datenbank einge- spiesen, beim Nebenprofil ist ein lokaler Vergleich möglich. Das DNA-Profil der Spur stimmt mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein («Untersu- chungsergebnis» [pag. 180]; Hit-Meldung [pag. 188 f.]; siehe dazu auch Nach- tragsrapport vom 7. April 2021 [pag. 204] und Teilerledigungsrapport Spuren- verursacher vom 21. Oktober 2019 [pag. 201 f.]). Die DNA des Beschuldigten stimmt somit mit der DNA-Spur ab dem entkno- teten Knoten dieses dritten Kunststoffsäckchens überein. d) Schliesslich befand sich auch ein roter Robidogsack in der Plastikdose (Foto auf pag. 194 und pag. 196; KTD-Nr. ________: Spurenträgerauflistung Sa- che 3 [pag. 246]). Dieser Robidogsack enthielt ein transparentes Kunststoffsäckchen (KTD- Nr. ________: Spurenträgerauflistung Sache 12 [pag. 248]), eine Taschen- waage (KTD-Nr. ________; Spurenträgerauflistung Sache 16 [pag. 248]), ei- nen Kaffeelöffel mit Anhaftungen (KTD-Nr. ________; Spurenträgerauflistung Sache 15 [pag. 249]) sowie ein Pack Minigrips zu 100 Stück (KTD- 12 Nr. ________; Spurenträgerauflistung Sache 13 [pag. 248]) und ein ange- brauchtes Pack Minigrips (KTD-Nr. ________; Spurenträgerauflistung Sache 14 [pag. 248 f.]; KTD-Nr. ________; Spurenauflistung Spur-Nr. 7 [pag. 251]). Ab dem entknoteten Knoten dieses Robidogsäckchens wurde ein DNA-Abrieb erstellt (KTD-Nr. ________; Spurenauflistung Spur-Nr. 8 [pag. 251]). Die Aus- wertung ergab ein nicht interpretierbares DNA-Profil (Untersuchungsbericht «DNA» [pag. 244 f.]; Hit-Meldung [pag. 262]). Ab dem Kaffeelöffelstiel wurde ein DNA-Abrieb erstellt (KTD-Nr. ________; Spurenauflistung Spur-Nr. 9 [pag. 251]). Die Auswertung ergab ein nicht in- terpretierbares DNA-Profil (pag. 180 «Verschiedenes»). Ab der Rückseite der Taschenwaage wurde ebenfalls ein DNA-Abrieb ent- nommen (KTD-Nr. ________; Spurenauflistung Spur-Nr. 15 [pag. 252]). Die Auswertung ergab ein nicht interpretierbares DNA-Profil (Untersuchungsbe- richt [pag. 244 f.]; Hit-Meldung [pag. 261]). Ab dem Verschluss des angebrauchten Packes mit Minigrips (KTD- Nrn. ________ und ________; Spurenauflistung Spur-Nr. 7 [pag. 251]) wurde auch ein DNA-Abrieb erstellt. Die Auswertung ergab ein komplexes DNA- Mischprofil von mehr als zwei Personen, wobei ein Lokalvergleich möglich ist. Der Beschuldigte konnte als Mitspurengeber des komplexen DNA-Mischpro- fils nicht ausgeschlossen werden (Untersuchungsbericht [pag. 244 f.]; Hit-Mel- dung [pag. 259]). Aus den DNA-Abrieben des entknoteten Knotens des Robidogsäckchens, des Kaffeelöffelstiels und der Rückseite der Taschenwaage konnte somit kein aussagekräftiges DNA-Profil erstellt werden. Für das ab dem Verschluss des angebrauchten Packes mit Minigrips eruierte DNA-Mischprofil kann der Be- schuldigte als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden. Die auf den diversen Behältnissen (Tupperbox, Plastiksäckchen etc.) sichtbar ge- machten Dakty-Spuren waren qualitativ und quantitativ zu gering, um sie zu verwer- ten (pag. 179 unten). 8.4 Erkenntnisse aus dem Fundort des Heroins Der Robidogsack mit dem Geld, das Kunststoffsäckchen mit den zehn Minigrips mit Heroin sowie die Plastikbox (Tupperbox mit grünem Deckel) mit den drei Heroinsä- cken und dem Robidogsack mit den leeren Minigrips, der Taschenwaage und dem Kaffeelöffel befanden sich – verschieden tief – in der Erde eingegraben. Das Erdwerk war gemäss dem Bericht der Stadtpolizei D.________(Ortschaft) «Fund verdächtiger Herkunft» vom 18. Juli 2019 an dieser Stelle sehr lose (pag. 175). Der zuständige Polizist der Stadtpolizei D.________(Ortschaft), L.________, gab auf Nachfrage der zuständigen Staatsanwältin an, er gehe davon aus, dass die sichergestellten Sachen erst kurze Zeit (im Bereich von ein paar Tagen) vor dem Fund vergraben worden seien. Er erklärte dies damit, dass die Erde, mit der das Loch zugedeckt gewesen sei, noch nicht von der Witterung verändert worden sei (z.B. Festwerden nach Nie- derschlag), sondern an diesem Ort nicht geklebt habe und locker und rieselfähig ge- wesen sei. Im Gegensatz dazu sei die Erde um das Loch herum fest gewesen und 13 habe nicht einfach weggehoben werden können. Weiter sei das Loch mit hingelegten Blättern getarnt gewesen, was ebenfalls dafür spreche, dass diese Blätter höchstens ein paar Tage zuvor auf das Loch gedeckt worden seien, da sie sonst wahrscheinlich vom Wind o.ä. weggeweht oder weggetragen worden wären (Aktennotiz vom 9. Sep- tember 2022 der Staatsanwältin I.________ vom 9. September 2022 [pag. 107]). Für die Kammer sind die Ausführungen von L.________, Stadtpolizei D.________(Ortschaft), nachvollziehbar, zumal dieser offenbar früher im Gartenbau tätig gewesen ist (pag. 107). Auch für die Kammer spricht die Tatsache, dass die Erde beim Fundort sehr locker war und die als Tarnung darüber gelegten Blätter noch vorhanden waren, dafür, dass die Sachen erst kurze Zeit (im Bereich von ein paar Tagen vor dem Fund) vor dem Fund vom 17. Juli 2019 um ca. 11.50 Uhr (siehe pag. 175) vergraben worden sind. 8.5 Aussageverhalten des Beschuldigten Die Vorinstanz erwog zum Aussageverhalten des Beschuldigten Folgendes (pag. 741 f.; S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Seitens des Beschuldigten liegt kein Geständnis vor. Was das Aussageverhalten des Beschuldigten betrifft, ist festzustellen, dass er auch betref- fend dem Vorwurf gemäss Ziff. I. 1.2 AKS widersprüchliche Aussagen macht. Beispielsweise gab er an, sich nicht an den Standort der Kirche K.________ zu erinnern, obwohl er mehrere Jahre nur 4 Gehminuten bzw. zirka 350 Meter entfernt davon wohnte (pag. 77, Rz. 208 ff. und pag. 78, Rz. 251 ff.). In der Voruntersuchung erklärte der Beschuldigte, dass er im 2019 nur einmal für 1- 2 Wochen in die Schweiz gekommen sei (pag. 81, Rz. 386 und pag. 99, Rz. 137) und der Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte plötzlich im Jahr 2019 gar nicht in der Schweiz gewesen zu sein (pag. 632, Rz. 25). Auch fällt auf, dass der Beschuldigte sich vorab verteidigt, obwohl ihm nur der Fund der Drogen in D.________(Ortschaft) vorgeworfen wurde, machte er bereits geltend, er habe kein Heroin gekauft bzw. verkauft (pag. 79, Rz. 290 ff. und 316 f, pag. 79, Rz. 316 f.). Weiter machte der Beschuldigte geltend, er habe noch nie Heroin gesehen (pag. 79 Rz. 277 f), obwohl er bereits zugegeben hatte, im 2018 in der Wohnung in D.________(Ortschaft) Drogen gesehen zu haben (pag. 631, Rz. 1 f.)). Auffallend ist auch, dass der Beschuldigte stereotyp wiederholte, er sei sauber, ansonsten er gar nicht in die Schweiz gekommen wäre (pag. 632, Rz. 25). Dazu kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte gar nicht wusste, dass er seit 2018 im Ripol ausgeschrieben war und damit auch nicht mit einer Verhaftung rechnete. Auch stereotyp waren seine Angaben dazu, wie seine DNA auf das Verpackungsmaterial gekommen ist, sprach er doch immer davon, dass dies beim Putzen in der Wohnung passiert sei (pag. 80, Rz. 334 f), so wie er dies bereits im 2018 stets geltend machte bzw. hielt er es zeitweise gar für unmöglich, dass es überhaupt seine Spuren waren (pag. 99, Rz. 137 f. und 141 f) bzw. machte er geltend, dass diese aus dem Jahr 2018 stammen würden (pag. 100 Rz. 163). Letztlich wollte er den Fund M.________ in die Schuhe schieben (pag. 99, Rz. 137 f., 145 f. und 155). 14 Schliesslich wird auch hier festgestellt, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten wider- sprüchlich und seine Ausführungen teils an den Haaren herbeigezogen sind. So insbeson- dere beispielsweise der 3 PocketBooks, die angeblich nach Albanien hätte gebracht werden sollen (pag. 81, Rz. 398 f. und 403 ff.). Angesichts dieses Aussageverhaltens erscheinen die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Seine Erklärungen, wie seine DNA auf die Drogenverpackungen gekommen sein könnten (im 2018 gratis in einer Wohnung gewohnt, geputzt und dabei Sachen von fremden Leuten berührt), sind nicht glaubhaft und lebensfremd. Dazu passt auch das widersprüchliche und nicht glaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten zum mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zum Vorwurf gemäss Ankla- geschrift Ziff. I.1.1 (siehe pag. 736 f.; S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 8.6 Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz im Jahr 2019 Der Beschuldigte verliess gemäss eigenen Aussagen (pag. 75 Z. 86 ff.; pag. 78 Z. 255 ff.; pag. 159 f. Z. 144 ff.) und gemäss den Akten (Nachtrag der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei O.________ vom 22. Mai 2018 [pag. 109] «Antrag RIPOL- Ausschreibung zur Verhaftung»; Nachtragsrapport der Kantonspolizei G.________ vom 29. März 2021 [pag. 203]; Bericht Migrationsdienst vom 29. September 2022 [pag. 459]) am 22. Januar 2016 die Schweiz und gab als Zielort das Ausland an. In seinen Befragungen sagte der Beschuldigte in der delegierten Einvernahme vom 21. Mai 2022 aus, er sei nach 2016 zwei- bis dreimal in die Schweiz gekommen (pag. 160 Z. 167 f.). In der delegierten Einvernahme vom 18. Juli 2022 sprach er von insgesamt vier Einreisen in die Schweiz (pag. 78 Z. 260 ff.). Dabei handelte sich gemäss eigenen Aussagen zumindest im Jahr 2022 um einen länger andauernden Aufenthalt in D.________(Ortschaft) von ca. 3 Monaten (delegierte Einvernahme vom 18. Juli 2022 [pag. 74 Z. 51 ff.]). Die Aussagen des Beschuldigten zur Frage, ob er sich auch im Jahr 2019 in der Schweiz aufgehalten habe, sind widersprüchlich. So gab er in der delegierten Einvernahme vom 18. Juli 2022 an, er sei im Jahr 2019 einmal in der Schweiz gewesen (pag. 81 Z. 385 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. September 2022 erklärte er auf Vorhalt, dass seine DNA im Jahr 2019 an verschiedenen Betäubungsmittelpäckchen gefunden worden sei, er sei nur für ein bis zwei Wochen da gewesen (pag. 99 Z. 129 ff.). Später führte er in der gleichen Einvernahme aus, seine DNA stamme von seinem Aufenthalt im Jahr 2018 (pag. 99 Z. 144 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 18. April 2023 bestritt er schliesslich, im Jahr 2019 in der Schweiz gewesen zu sein (pag. 632 Z. 25 f.). In der oberinstanzlichen Befragung führte der Beschuldigte zunächst aus, dass er im Februar 2019 in der Schweiz gewesen sei, bevor er dann angab, er sei nicht im Jahr 2019, sondern in den Jahren 2016, 2018 und 2021 in der Schweiz gewesen (pag. 838 Z. 4 ff.). Aus dem Nachtragsrapport der Kantonspolizei G.________ vom 29. März 2021 geht hervor, dass sich der Beschuldigte immer wieder in der Region D.________(Orts- chaft) aufhalte und von seiner geschiedenen Ex-Frau, P.________, gemäss deren 15 Auskunft letztmals im September 2019 im Q.________ (Restaurant) in D.________(Ortschaft) gesehen worden sei (pag. 205 «Ermittlungen»). Laut Schrei- ben der KESB Region G.________ vom 7. Oktober 2022 habe die Anfrage bei R.________ (Beiständin der Tochter des Beschuldigten), Soziale Dienste S.________, D.________(Ortschaft), ergeben, dass der Beschuldigte in den Jahren 2018 und 2019 sporadisch mit seiner Tochter in Kontakt gestanden und sie mut- masslich auch mehrere Male im T.________ (Institution) besucht habe (pag. 439). Gestützt auf die ersten Aussagen des Beschuldigten, die Auskunft der geschiedenen Ex-Frau des Beschuldigten und dem Schreiben der KESB Region G.________ geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschuldigte auch im Jahr 2019 in der Schweiz und in der Region D.________(Ortschaft) aufgehalten hat. Dafür spricht ebenfalls, dass er bei seiner Anhaltung am 20. Mai 2022 u.a. einen Laptop HP auf sich trug (pag. 102 «Effets»). Dieser Laptop war am 14. März 2019 einem Arbeiter der Unter- nehmung U.________ am Bahnhof E.________(Ortschaft) gestohlen worden (pag. 105 Ziff. 12 «Objet volé»). Der Fundort der Drogen bzw. die Kirche K.________ an der F.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) musste dem Beschuldigten bekannt sein, da er, als er noch in der Schweiz lebte, 350m davon entfernt in einer Wohnung an der V.________ (Strasse) in D.________(Ortschaft) wohnte (siehe dazu Nachtrag vom 22. Mai 2018 [pag. 109] «Antrag RIPOL-Ausschreibung zur Verhaftung»; delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Juli 2022 [pag. 77 Z. 196 ff.; pag. 78 Z. 251 ff.]). Der Beschuldigte erkannte die Kirche auf Vorhalt des entsprechenden Fotos, bestritt je- doch, dorthin gegangen zu sein, da er Moslem sei (delegierte Einvernahme vom 18. Juli 2022 [pag. 77 Z. 212 ff.]). 8.7 Fazit und erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte hielt sich nach seiner Ausreise im Jahr 2016 wiederholt in der Schweiz auf, so auch im Jahr 2019. Er kannte den Ort, an dem sich der «Drogen- bunker», den die Polizei am 17. Juli 2019 entdeckte und wo die Drogen, die Drogen- utensilien (Waage, Kaffeelöffel und Minigrips) und der Robidogsack mit dem Geld kurze Zeit vor dem Fund vergraben worden sein mussten, befand. Der Beschuldigte machte des Weiteren widersprüchliche und nicht glaubhafte Aussagen. Zudem wurde er am 11. Juni 2014 wegen mengenmässig qualifizierter Betäubungsmittelwi- derhandlungen, begangen am 13. November 2013, verurteilt (siehe Strafregisteraus- zug vom 12. Dezember 2023 [pag. 829]) und ist mittlerweile auch der Schuldspruch der Vorinstanz betreffend mengenmässig qualifizierter Betäubungsmittelwiderhand- lungen, begangen am 31. März 2018 durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von 83.9g Heroin-Hydrochlorid (pag. 656), in Rechtskraft erwachsen. Weiter belasten die DNA-Auswertungen der Fundgegenstände, die beim Baum bei der Kirche vergraben waren, den Beschuldigten erheblich. So befand sich seine DNA auf dem entknoteten Knoten des Kunststoffsäckchens mit den zehn verkaufsfertigen Minigrips zu je ca. 5g Heroingemisch und konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sich seine DNA auf den Öffnungen der Minigrips Nrn. 1, 5 und 10 befand. Weiter konnte seine DNA in den Gegenständen in der Plas- tikbox an zwei Gegenständen nachgewiesen werden. So stimmte seine DNA mit der 16 ab dem entknoteten Knoten des zweiten (inneren) Kunststoffsäckchens mit 40.77g Heroingemisch (26.3g reines Heroin-Hydrochlorid) entnommenen DNA-Spur übe- rein und konnte seine DNA beim entknoteten Knoten des zweiten (äusseren) Kunst- stoffsäckchen nicht ausgeschlossen werden. Weiter befand sich die DNA des Be- schuldigten auf dem entknoteten Knoten des dritten Kunststoffsäckchens mit 49.19g Heroingemisch (9.23g reines Heroin-Hydrochlorid). Beim dritten Gegenstand (dem Robidogsack mit der Waage, dem Kaffeelöffelstiel und den Minigrips) konnte entweder kein aussagekräftiges DNA-Profil erstellt wer- den (entknoteter Knoten des Robidogsackes, Kaffeelöffelstiel, Rückseite der Tischwaage) oder konnte der Beschuldigte als Mischspurengeber nicht ausge- schlossen werden (DNA-Abrieb des angebrauchten Packes mit Minigrips). Einzig beim vierten Gegenstand in der Plastikbox, dem Kunststoffsäckchen mit ge- presstem Heroingemisch von 300.87g, konnte der Beschuldigte als Spurengeber ausgeschlossen werden (Knoten des ersten Kunststoffsäckchens und Knoten sowie entknoteter Knoten des darin enthaltenen zweiten Kunststoffsäckchens), entsprach die DNA des Beschuldigten nicht dem ermittelten partiellen Hauptprofil (entknoteter Knoten des im Kunststoffsäckchens enthaltenen «äusseren» Kunststoffsäckchens) oder liess sich kein aussagekräftiges DNA-Profil erstellen (braunes Klebeband). Der Beschuldigte konnte schliesslich auch beim Robidogsäckchen mit Bargeld als Spurengeber ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 742 f.; S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Auswertung der DNA-Spuren aus dem Fund in D.________(Ortschaft) hat ergeben, dass A.________ mit dem Ass. KTD-Nr. ________ (pag. 194, 198): ca. 49.19 Gramm brutto bzw. 48.1 Gramm Heroingemisch, und Ass. KTD-Nr. ________ (pag. 194, 198) also ca.50 Gramm brutto bzw. 49.4 Gramm netto Heroingemisch netto (pag. 227), in Berührung gekommen ist, wobei es unterlassen wurde die Aussagekraft des komplexen Mischprofils auf den Minigrips mittels Likelihood-Ratio zu berechnen. Die Staatsanwaltschaft lastet A.________ in der Anklageschrift und im Plädoyer die Gesamt- menge des Fundes von 438 Gramm Heroingemisch an. Sie beruft sich darauf, dass es gemäss Polizei (pag. 128) unlogisch sei, dass in einem Drogenbunker Material von verschie- denen Lieferanten aufbewahrt werde, weil die Gefahr bestehe, dass die Läufer die falschen Drogen holen und verkaufen. Das Gericht kann der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt nicht folgen. Vorab ist festzustel- len, dass der Zweck des gefundenen Bunkers unbekannt ist. In der Regel gehört ein Bunker lediglich einem Läufer, weshalb es keine Rolle spielt, ob sich darin Waren von einem oder mehreren Lieferanten befinden. Würden sich nämlich mehrere Läufer einen Bunker teilen, würden sie sich gegenseitig «bestehlen», insbesondere bei diesen grossen Drogenmengen und Bargeld. Hätte ein Lieferant den gefundenen Bunker «beliefert», dann hätte man nicht bereits abgepackte Minigrips in Gassenqualität (17 % RHG) sowie Bargeld darin gefunden, sondern Drogen mit einem hohen Reinheitsgrad. Für das Gericht ist zudem plausibel, dass es im gefundenen Bunker Heroin aus zwei verschiedenen Quellen gab (Reinheitsgrad 65% 17 und Reinheitsgrad 12%). Zu bemerken ist sodann, dass im Bunker keine Streckmittel gefun- den wurden, sodass man nicht sagen kann, dass das reinere Heroin vor Ort auf Gassenqua- lität gestreckt worden wäre. Aus diesen Gründen rechnet das Gericht A.________ einzig die Drogenmengen an, bei de- nen seine DNA auf den Säckchen bzw. Minigrips nachgewiesen werden konnte (also 48.1 und 49.4 g, total 97.5 g). Bemerkenswert ist dabei zudem, dass seine DNA einzig auf Säck- chen bzw. Minigrips mit Reinheitsgrad 19% gefunden wurde, hingegen nicht auf denjenigen mit Reinheitsgrad 65 %. Weiter ist noch zu erwähnen, dass das bei M.________ gefundene Heroin (Vorwurf gemäss Ziff. I. 1.1 AKS) ebenfalls einen tiefen Reinheitsgrad aufwies (12%). Gestützt auf die Gesamtwürdigung der vorhandenen Beweismittel geht das Gericht davon aus, dass man A.________ einzig eine Menge von 97,5 Gramm Heroingemisch mit Rein- heitsgrad 19%, ausmachend 18.525 Gramm reines Heroin anlasten kann. Die Kammer kann diesen Ausführungen nur teilweise folgen. Sie kann sich insoweit anschliessen, als dass die Betäubungsmittelmenge an denjenigen Gegenständen, die die DNA des Beschuldigten aufwiesen, dem Beschuldigten entgegen dessen un- glaubhafter Aussagen und aufgrund der eingangs gemachten Ausführungen zuge- ordnet werden können. Somit können dem Beschuldigten die reine Heroinmenge von 8.98g (zehn Minigrips mit 48.41g bzw. 48.1 g Heroingemisch zu 19% Heroin- Hydrochlorid) und von 9.23g (Kunststoffsäckchen in der Plastikbox mit 49.19 bzw. 49.4g Heroingemisch zu 19% Heroin-Hydrochlorid) angelastet werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wurde die DNA des Beschuldigten aber auch am entknoteten Knoten eines Kunststoffsäckchens (Kunststoffsäckchen in der Plastikbox mit 40.77g Heroingemisch) mit einem hohen Reinheitsgrad von 65% Heroin-Hydrochlorid gefunden und somit nicht nur auf Betäubungsmitteln mit dem tiefen und bereits gestreckten Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 19%. Da- mit kann ihm auch diese Heroinmenge von 26.3g reinem Heroin-Hydrochlorid zuge- ordnet und angelastet werden. Weiter sind die Ausführungen der Staatsanwaltschaft / Generalstaatsanwaltschaft (pag. 639 / pag. 842 f.) bzw. der Polizei, wonach die gesamten Drogen aus dem «Drogenbunker» dem Beschuldigten zugeordnet werden könnten, nachvollziehbar. Dies aus dem Grund, da, wenn mehrere Lieferanten einen Bunker benutzten, die Gefahr bestehe, dass die Läufer, die dort Drogen holten, das Material des falschen Lieferanten holten, wodurch die Geschäfte des betroffenen Lieferanten gestört wür- den (Telefonnotiz der Staatsanwältin I.________ mit dem EL-Fall vom 15. August 2022 [pag. 128 f.]). So haben die Läufer die vom Lieferanten erhaltenen und danach verkauften Drogen ihren Lieferanten zu bezahlen. Geschieht dies wie vorliegend durch Vergraben eines Robidogsackes mit Bargeld und würde der Läufer durch mehrere Lieferanten belie- fert, stellte sich die Frage, welches Bargeld welchem Lieferanten gehört. Dies spricht dafür, dass die Drogen, die sich in diesem Drogenversteck befanden, nur einem Lie- feranten gehörten. Die Tatsache, dass im Drogenversteck einerseits bereits abgepackte und verkaufs- fertige Minigrips sowie ein Kunststoffsäckchen mit Heroingemisch mit 19% Rein- 18 heitsgehalt und andererseits nicht gestrecktes Heroin mit 65% Reinheitsgehalt ge- funden wurde, spricht nicht per se gegen einen einzigen Lieferanten. Insbesondere, weil die DNA des Beschuldigten auch an einem Säckchen mit Heroin mit 65% Rein- heitsgehalt gefunden wurde, ist ein einziger Lieferant durchaus wahrscheinlich. Wei- ter spricht auch der in der Plastikbox gefundene Robidogsack mit Waage, Kaffeelöf- fel und Minigrips (1x100 Stück unverbraucht und 1x angebraucht) dafür, dass der Lieferant Drogen gestreckt hat. Dass im Bunker kein Streckmittel gefunden wurde, spricht – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht dagegen. So kann das Streckmittel (i.d.R. Coffein und Paracetamol [siehe pag. 227]) legal und ohne Gefahr mit sich geführt werden und muss nicht im Drogenversteck vergraben werden. Ge- meinsam mit dem im Robidogsack gefundenen Sachen (Waage, Kaffeelöffel mit An- haftungen sowie Minigrips) liesse sich das Heroin problemlos strecken. Auch die Tatsache, dass sich an zwei von vier Gegenständen in der Plastikbox die DNA des Beschuldigten nachweisen liess, spricht für den Beschuldigten als einzigen Lieferanten. Hätte es mehrere Lieferanten gegeben, dann wären die Drogen der ver- schiedenen Lieferanten wohl kaum gemeinsam in einer Plastikbox aufbewahrt wor- den. Dass sich der Beschuldigte als Spurengeber der am Kunststoffsäckchen mit den 300.87g Heroingemisch entnommenen DNA-Abriebe ausschliessen liess, wider- spricht nicht der Möglichkeit eines einzigen Drogenlieferanten. So handelte es sich beim Heroin im Kunststoffsäckchen um einen gepressten Heroinblock mit einer grös- seren Drogenmenge (pag. 175; pag. 232), welches noch nicht gestreckt worden war, da es einen Reinheitsgehalt von 65% Heroin-Hydrochlorid aufwies. Es ist also gut möglich, dass der Beschuldigte, dieses Kunststoffsäckchen übernommen und in die Plastikbox zwecks späterer Verarbeitung hineingelegt hat. Die DNA-Abriebe wurden ab den (entknoteten) Knoten der verschiedenen Kunststoffsäckchen und ab dem braunen Klebeband entnommen. Da das Heroin noch nicht gestreckt worden war, musste der Beschuldigte die Knoten der diversen Verpackungen in diesem Kunst- stoffsäckchen noch nicht entknoten und auch nicht berühren. Aufgrund der gemachten Ausführungen ist es wenig wahrscheinlich, dass zwei Lie- feranten gleichzeitig das gleiche Drogenversteck und auch noch gleichzeitig das glei- che Behältnis (Plastikbox) benutzten, um Heroin zu verstecken. Insgesamt geht die Kammer deshalb davon aus, dass die gesamten im Drogenver- steck gefundenen Drogen (so auch die gesamten Drogen in der Plastikbox) dem Beschuldigten zugeordnet werden können. Es handelt sich damit um Heroin mit ei- ner reinen Menge von 238.51g Heroin-Hydrochlorid, welches dem Beschuldigten an- gelastet werden kann. Es liegen zwar keine Aussagen dazu vor, was mit dem Heroin hätte geschehen sol- len. Die DNA des Beschuldigten fand sich am Kunststoffsäckchen mit den zehn ver- kaufsfertigen Minigrips mit Heroin. Zudem konnte seine DNA an den Öffnungen der Minigrips Nrn. 1, 5 und 10 sowie an dem Pack mit angebrauchten Minigrips in der Plastikbox (roter Robidogsack mit Waage, Kaffeelöffel und 2 Pack Minigrips) nicht ausgeschlossen werden. Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte das Heroin in die Minigrips verpackt hat. Da es sich bei den 10 Minigrips mit je ca. 5g Heroingemisch 19 zu 19% Reinheitsgehalt um verkaufsfertige, gestreckte Portionen handelte und da sich im Drogenbunker zuoberst ein Robidogsack mit Geld in verschiedener Stücke- lung befand, ist davon auszugehen, dass das Heroin zum Verkauf gedacht war. Weiter ist aufgrund des in der Plastikbox gefundenen Heroins mit verschiedenen Reinheitsgehalten (19% und 65%) sowie der Utensilien, die beim Strecken zum Ab- wägen und Abfüllen benötigt werden (Waage, Kaffeelöffel mit Anhaftungen und Mi- nigrips), ebenfalls davon auszugehen, dass auch das weitere gefundene Heroin zum Verkaufen durch Läufer gedacht war. Dafür sprechen auch die Beobachtungen der Polizei, wonach sich um die Kirche immer wieder «drogenbekannte Personen her- umgeschlichen» hätten (pag. 175) und dieser Platz der Polizei als Drogenum- schlagsplatz bekannt ist (pag. 178). Nach dem Gesagten kann als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte am 17. Juli 2019 oder kurz zuvor an der F.________(Strasse) in D.________ (Ortschaft) das Heroingemisch von insgesamt 438g mit einem Reinheitsgrad von 65% bzw. 19% unter einem Baum lagerte und aufbewahrte. Aufgrund des Geldes und der Minigrips ist davon auszugehen, dass das Heroin zur Veräusserung bestimmt war. Mit Blick auf die vom Beschuldigten aufgefundenen DNA-Spuren auf den Minigrips und den Knoten kann zudem als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte auch Verpa- ckungsarbeiten ausführte. Weil sich die Handlungen des Beschuldigten nicht nur auf Drogenlieferungen beschränkten, ist ihm nicht nur die Rolle des Lieferanten, sondern vielmehr die Rolle des Betäubungsmittelhändlers zuzuschreiben. III. Rechtliche Würdigung 9. Betäubungsmittelwiderhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG 9.1 Allgemeines zu den Betäubungsmittelwiderhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer verschiedene Handlungen in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln begeht. Dem Beschuldigten wird in Bezug auf die bei der Kirche in D.________(Ortschaft) gefundenen Drogen in der Anklageschrift der Besitz, die Lagerung und Aufbewah- rung sowie das Anstaltentreffen zur Veräusserung vorgeworfen. Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psycho- tropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) macht sich unter anderem strafbar, wer Betäu- bungsmittel unbefugt lagert (Bst. b), veräussert (Bst. c) besitzt oder aufbewahrt (Bst. d) oder aber auch zu einer Widerhandlung nach Bst. a-f Anstalten trifft (Bst. g). Unter Lagern wird das Aufbewahren zur späteren Verwendung, insbesondere zu Handelszwecken verstanden. Weil das Lagern vom Begriff des Aufbewahrens bzw. unbefugten Besitzes i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG zwar nicht zwingend, aber dennoch meistens mitumfasst wird, kommt ihm kaum praktische Bedeutung zu (FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 19 BetmG). Eine Lagerung ohne Besitz liegt vor, wenn Betäubungsmittel von Dritten in einem verschlossenen Raum oder in einem verschlossenen Behälter aufbewahrt 20 werden, zu dem der daran rechtlich Berechtigte keinen Zugriff hat (HUG-BEELI, Kom- mentar zum BetmG, 2016, N. 298 ff. zu Art. 19 BetmG). Besitz im Sinne des BetmG meint nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustands (BGE 119 IV 269). Wie der Täter konkret in den Besitz der Betäubungs- mittel gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestandes irrelevant, solange dies nur anders als auf einem im Gesetz erlaubten Weg geschehen ist. Besitz im Sinne des BetmG setzt grundsätzlich entsprechend dem Gewahrsamsbegriff beim Dieb- stahl Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswillen voraus. Herrschaftsmöglichkeit in diesem Sinne umfasst dabei die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet. Der Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen. Diese Sachherrschaft muss nicht unmittelbar ausgeübt werden. So spielt es keine Rolle, ob der Täter selbst die Betäubungsmittel mit sich führt; es genügt vielmehr, dass er etwa den Schlüssel zu einem Versteck, wie z.B. zu einem Schliessfach, bei sich trägt oder er die Betäubungsmittel an einem geheimen Ort vergraben hat (sog. «Drogen- bunker»). Die Sachherrschaft muss aber immer tatsächlich ausübbar sein (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 67 ff. zu Art. 19 BetmG m.w.H.). Wie das Lagern ist auch das Aufbewahren im Begriff des unbefugten Besitzes meis- ten (aber nicht immer) enthalten. So liegt ein Aufbewahren, nicht aber Besitz vor, wenn einem Hinterleger erlaubt wird, in einem Tresor im Keller Drogen einzulagern, wenn der Kellerinhaber den Tresor nicht öffnen kann (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JU- CKER, Kommentar zum BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 76 zu Art. 19 BetmG). Der Aufbe- wahrer ist in diesem Fall nicht Besitzer, weil er keine Herrschaftsmacht über die Betäubungsmittel hat (HUG-BEELI, Kommentar zum BetmG, 2016, N. 614 zu Art. 19 BetmG). Veräussern bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person. Damit ist insbesondere auch der Verkauf erfasst. Ob die Veräusserung auf eigene Rechnung oder für einen anderen erfolgt, spielt keine Rolle, so dass Verkauf von Betäubungsmitteln in Kommission oder stell- vertretend für einen Dritten ebenfalls tatbestandsmässig ist. Die Vollendung der Ver- äusserung tritt mit der der Entäusserung folgenden Erlangung der Verfügungsgewalt durch den Erwerber ein. Die Entäusserung allein genügt da, wo der Abgebende sei- ner Handlung nichts mehr hinzufügen muss, um die tatsächliche Verfügungsgewalt beim Empfänger zu bewirken, z.B. bei der Postaufgabe. Die Beendigung der Tat fällt in der Regel mit deren Vollendung zusammen. Die Entgegennahme eines allfälligen Kaufpreises ist irrelevant (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 52 ff. zu Art. 19 BetmG). Die Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens erfasst sowohl den Versuch wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen zu den in Art. 19 Abs. 1 Bst. a-f BetmG genannten Taten. Ein Anstaltentreffen liegt nur vor, wenn sich der Entschluss des Täters in bestimmten Handlungen äussert, wie zum Beispiel Kontaktaufnahme mit dem Drogenmilieu (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 97 ff. zu Art. 19 BetmG; HUG-BEELI, Kommentar zum BetmG, 2016, 21 N. 796 zu Art. 19 BetmG). Das Verhalten des Täters muss seinem äusseren Erschei- nungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lassen (BGE 117 IV 309). Sämtliche im Rahmen ein und desselben Drogengeschäfts aufeinander folgende Teilakte stellen stets nur eine Straftat dar. Es handelt sich um verschiedene Angriffe auf das gleiche Rechtsgut. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer soge- nannten Bewertungseinheit (HUG-BEELI, Kommentar zum BetmG, 2016, N. 164 zu Art. 19 BetmG). Dies hat zur Folge, dass trotz der verschiedenen Handlungen nur ein Schuldspruch ergeht, auch wenn in einem Strafurteilsdispositiv die verschiede- nen Straftatbestände von Art. 19 Abs. 1 BetmG einzeln aufgeführt werden. Dies darf jedoch keine höhere Strafe im Sinne von Art. 49 StGB zur Folge haben, weil eine Tateinheit vorliegt (HUG-BEELI, Kommentar zum BetmG, 2016, N. 16 f. und 168 zu Art. 19 BetmG). In der Literatur wird folgende Konkurrenzausscheidung vorgenommen: Besitz ist als Auffangtatbestand subsidiär zu anderen Erwerbs- und Weitergabehandlungen. Das Anstaltentreffen wird durch alle anderen Tathandlungen konsumiert (HUG-BEELI, Kommentar zum BetmG, 2016, N. 17 zu Art. 19 BetmG). Frühere Entwicklungsstufen der deliktischen Tätigkeit wie ein vorangehender Erwerb und die Beförderung der zur Veräusserung bestimmten Drogen sind von einem Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zur Veräusserung nicht erfasst. Das hat zur Folge, dass neben dem Schuldspruch für den Erwerb ein selbstständiger Schuld- spruch wegen Anstaltentreffens zur Veräusserung zu ergehen hat. Der mehrfache Schuldspruch darf dabei nicht zu einer Strafschärfung i.S.v. Art. 49 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) führen, weil sonst das Anstaltentreffen zur Veräusserung härter bestraft würde, als die erfolgreiche Veräusserung, bei der dann eine Konsumtion vorangehender Erwerbs- und Beförderungshandlungen vor- läge (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 163 zu Art. 19 BetmG m.w.H.). 9.2 Allgemeines zu Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Ge- sundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG). Ein mengenmässig qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG liegt dann vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mit- telbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Als viele Menschen gelten 20 oder mehr Personen (BGE 108 IV 63). Dabei ist nicht allein die Menge von Betäubungsmitteln als Kriterium für die stoffinhärente Gesundheits- gefährdung heranzuziehen, sondern auch die Intensität der Wirkung bzw. Gefahr der Erzeugung der Abhängigkeit oder die Konsumart zu berücksichtigen (HUG-BEELI, Kommentar zum BetmG, 2016, N. 847 ff. zu Art. 19 BetmG). Die bisherige Recht- sprechung bezüglich der Stoffmenge hat dabei nach wie vor Gültigkeit. Nach ständi- ger Rechtsprechung liegt die Grenze bei Heroin bei 12 Gramm, wobei die reine Wirk- stoffmenge entscheidend ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.1.1.; BGE 120 IV 334). 22 Eine Addition der Betäubungsmittelmengen aus verschiedenen Handlungen zur Er- reichung der Schwelle eines schweren Falles ist grundsätzlich nicht zulässig (HUG- BEELI, Kommentar zum BetmG, 2016, N. 879 zu Art. 19 BetmG). Im Falle einer wie- derholten Tatbegehung kommt es darauf an, ob man diese als (Handlungs-)Einheit betrachten kann oder nicht. Eine (natürliche) Handlungseinheit wird allgemein ange- nommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beru- hen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung als einheitliches Geschehen erscheinen (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.7.). Liegt eine solche Handlungseinheit vor, ist hinsichtlich der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG eine Addition der Einzelmengen geboten. Andernfalls ist die Zusammenrechnung unzulässig und echte Konkurrenz anzunehmen (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 193 zu Art. 19 BetmG, mit Hinweisen). Nicht erfüllt ist die Qualifikation, wenn eine Handelstätigkeit nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss beruht, insbesondere wenn der Täter nur unregelmässig und bei Gelegenheit tätig ist. Im letzteren Fall kann aufgrund des immer wieder neu zu fassenden Vorsatzes nicht mehr von einer Widerhandlung die Rede sein. So scheidet eine Zusammenrechnung mangels einheitlichen Willensakts z.B. dann aus, wenn der Täter im Abstand von mehreren Monaten auf Bestellung von Kollegen immer wieder mal kleinere Mengen an Betäubungsmitteln kauft und für Partys ausliefert (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 196 zu Art. 19 BetmG, mit Hinweisen). 9.3 Subsumtion zu Ziff. I.1.2 der Anklageschrift Die Vorinstanz erwog, dass dieser Vorwurf rechtlich zu zwei unterschiedlichen Zeit- punkten zu prüfen sei. Der erste Zeitpunkt liege in der Tätigkeit des Verpackens der Betäubungsmittel und der zweite Zeitpunkt sei das Deponieren der verpackten Betäubungsmittel im Drogenbunker. Die Unterscheidung rechtfertige sich angesichts dessen, dass Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille naturgemäss je nach Zeit- punkt unterschiedlich sein könnten (pag. 746; S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Die Vorinstanz erwog weiter, dass der Drogenbunker allgemein zugäng- lich gewesen sei. Zudem könne nicht bewiesen werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Verpackungsarbeiten Besitz über das Heroin gehabt habe. Auch könne nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte das Heroin von einer Drittperson zum Lagern erhalten und diese Drittperson keinen Zugriff auf den Drogenbunker ge- habt habe. Schliesslich könne nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte das Heroin von einer Drittperson zum Aufbewahren erhalten und er selber, der Be- schuldigte, keinen Zugriff mehr darauf gehabt hätte. Somit käme einzig die Tatbe- standsvariante des Anstaltentreffens zur Veräusserung zur Anwendung, indem der Beschuldigte das Heroin verpackt und dabei gewusst habe, dass dieses zur Veräus- serung gedacht sei (pag. 747; S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Drogen im Drogenbunker an zwei ver- schiedenen Tiefen in der Erde eingegraben waren und sich die DNA des Beschul- digten sowohl an den verkaufsfertig abgepackten 10 Minigrips mit je ca. 5g Heroin- gemisch als auch an Heroin in der weiter unten vergrabenen Plastikbox befand. Wei- ter hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte der einzige Lieferant 23 bzw. Betäubungsmittelhändler des im Drogenbunker befindlichen Heroins gewesen sein muss. Indem der Beschuldigte in diesem Drogenbunker in der Erde verschieden tief Heroin eingrub und als einziger verantwortlich für diesen Drogenbunker gewesen sein muss, liegt Besitz am Heroin nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG vor. Der Beschuldigte hatte Herrschaftswillen (d.h. den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen) und Herrschaftsmöglichkeit (d.h. die tatsächliche Möglich- keit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet) am ver- steckten Heroin. Auch wenn dieser Drogenbunker öffentlich zugänglich war, liess sich das Versteck nur finden, wenn es einem bekannt war oder man bewusst danach suchte. Der Herrschaftswille und die Herrschaftsmöglichkeit beim Beschuldigten ma- nifestieren sich dadurch, dass ihm der Ort des Drogenbunkers bekannt war, er gemäss Beweiswürdigung einziger Inhaber des Drogenbunkers war und seine DNA sowohl an bereits gestrecktem Heroingemisch mit 19% Reinheitsgrad als auch an Heroingemisch mit einem hohen Reinheitsgehalt von 65% gefunden wurde. Die Tatvarianten des Lagerns und Aufbewahrens sind in der Tatvariante des Besit- zes mitumfasst, weshalb diese nicht weiter zu prüfen sind. Die Beweiswürdigung hat weiter ergeben, dass das gesamte Heroin, das sich im Bunker befand, zum Verkauf gedacht war. Damit liegt die Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens zur Veräusserung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Bst. g BetmG vor. Der Beschuldigte besass somit total 238.51g Heroin-Hydrochlorid und traf Anstalten zur Veräusserung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ab einer Menge von 12g Heroin-Hy- drochlorid eine nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG qualifizierte Betäubungsmittel- menge vor. Es liegen keine Aussagen des Beschuldigten zum Heroin vor. Jedoch ist aufgrund der Fundumstände und der gefundenen Gegenstände sowie aufgrund der einschlä- gigen Vorstrafe des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser das Heroin be- sitzen und verkaufen wollte. Er handelte damit direkt vorsätzlich. Rechtfertigungsgründe und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden auch keine geltend gemacht. Der Beschuldigte ist somit der mengenmässig qualifizierten Betäubungsmittelwider- handlung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d, c i.V.m. Bst. g i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG schul- dig zu sprechen. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass die beiden Vorwürfe in der Anklage- schrift zeitlich auseinanderliegen und damit nicht von einer Handlungseinheit auszu- gehen sei (pag. 748; S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). So wurde die Tat, die zum mittlerweile rechtskräftigen Schuldspruch wegen mengenmässig quali- fizierter Betäubungsmittelwiderhandlung durch Anstaltentreffen zur Veräusserung (Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Bst. g i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG) in E.________(Orts- chaft) und D.________(Ortschaft) geführt hat, am 31. März 2018 oder kurz zuvor 24 begangen (AKS Ziff. I.1.1). Die mengenmässig qualifizierte Betäubungsmittelwider- handlung an der F.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) wurde am 17. Juli 2019 oder kurz zuvor begangen. Damit liegt keine Handlungseinheit vor, da der Be- schuldigte zwei verschiedene Tatentschlüsse fassen musste. Es hat demnach ein Schuldspruch wegen mehrfach begangener qualifizierter Betäubungsmittelwider- handlung zu ergehen (Art. 49 Abs. 1 StGB). IV. Strafzumessung 10. Allgemeines Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf die korrekten Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 749 f.; S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). 11. Anwendbares Recht Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hat der Beschuldigte nach dem 1. Januar 2018 begangen, weshalb uneingeschränkt das neue Recht zur An- wendung gelangt. Die per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Harmonisierung der Straf- rahmen betrifft lediglich Abs. 2 von Art. 19 BetmG (neu ist keine zusätzliche Gelds- trafe mehr möglich). 12. Vorbemerkungen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen mengenmässig qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d, c i.V.m. Bst. g i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig gemacht. Weil der (mehrfache) Schulspruch wegen Besitzes und Anstaltentreffens zur Ver- äusserung nicht zu einer Strafschärfung i.S.v. Art. 49 StBG führen darf (vgl. Ziff. 9.1 in fine), erfolgt hinsichtlich Ziff. I.1.2 der Anklageschrift lediglich eine Bestrafung we- gen Besitzes. 13. Strafart, schwerstes Delikt und abstrakter Strafrahmen Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3.). Die Strafandrohung für die men- genmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist Frei- heitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Die Tathandlung des Besitzes von 238.51g Heroin-Hydrochlorid (Ziff. I.1.2 der An- klageschrift) wiegt aufgrund der Menge schwerer als die Tathandlung des Anstalten- treffens zur Veräusserung von 83.9g Heroin-Hydrochlorid (Ziff. I.1.1 der Anklage- schrift), weshalb dafür eine Einsatzstrafe festzulegen ist. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des Schuldspruchs wegen Anstaltentreffens zum Veräussern von 83,9g Gramm Heroin-Hydrochlorid angemes- sen zu erhöhen. Trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen 25 (Asperation, Anstaltentreffen) sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. 14. Einsatzstrafe für die Widerhandlung nach Ziff. I.1.2 der Anklageschrift 14.1 Tatkomponenten 14.1.1 Objektive Tatschwere In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- gutes besass der Beschuldigte 238.51g Heroin-Hydrochlorid, das zur Veräusserung gedacht war. Diese Menge übersteigt den vom Bundesgericht festgelegten Schwel- lenwert von 12g Heroin-Hydrochlorid für einen schweren Fall somit um fast das Zwanzigfache, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Ver- werflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) fällt die kurze Zeitspanne ins Gewicht. Einerseits vergrub der Beschuldigte, was sein Risiko, erwischt zu werden, verrin- gerte. Andererseits trug er aber offenbar keine Handschuhe, da seine DNA auf den Heroin-Säcken gefunden wurde. Zudem wohnte er zum Zeitpunkt der Tathandlung nicht in der Schweiz, sondern reiste extra für die Betäubungsmittelwiderhandlungen in die Schweiz oder verband seinen Besuch bei der Tochter in der Schweiz mit den Betäubungsmittelwiderhandlungen. Auf welcher Hierarchiestufe er stand, ist nicht bekannt. Es ist davon auszugehen, dass er nicht als Läufer auf der untersten Hier- archiestufe fungierte, da seine DNA auf dem Robidogsack mit dem Geld nicht ge- funden wurde. Zudem fungierte er auch beim rechtskräftigen Urteil gemäss Ankla- geschrift Ziff. I.1.1. nicht als Läufer, da das verkaufsfertige Heroin am 31. März 2018 bei M.________ sichergestellt wurde. Diese Tatkomponente ist insgesamt als neu- tral zu werten. 14.1.2 Subjektive Tatschwere Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und mit der Absicht, sich finanziell an den Drogengeschäften zu bereichern. Der finanzielle Beweggrund ist jedoch neutral zu gewichten. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschul- digten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind aus den Akten keine ersichtlich. Der Beschuldigte war gemäss eigenen Angaben nicht suchtmit- telabhängig (pag. 161 Z. 257 ff.). Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tat- komponenten somit neutral aus. 14.1.3 Einsatzstrafe Demzufolge und mit Blick auf die Tabelle FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUKER (Kommentar zum BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 45 zu Art. 47 StGB) ist von einer Einstiegsstrafe von 30 Monaten auszugehen. 26 15. Asperation für die Widerhandlung nach Ziff. I.1.1 der Anklageschrift 15.1 Tatkomponenten 15.1.1 Objektive Tatschwere In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- gutes traf der Beschuldigte Anstalten zur Veräusserung von 83.9g Heroin-Hydrochlo- rid. Diese Menge übersteigt den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert von 12g Heroin-Hydrochlorid für einen schweren Fall somit um fast das Siebenfache, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Ver- werflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist zu gewichten, dass der Beschul- digte zum Zeitpunkt der Tathandlung nicht in der Schweiz wohnte, sondern extra für die Betäubungsmittelwiderhandlungen in die Schweiz reiste oder seinen Besuch bei der Tochter in der Schweiz mit den Betäubungsmittelwiderhandlungen verband. Auf welcher Hierarchiestufe er stand, ist nicht bekannt. Es ist davon auszugehen, dass er nicht als Läufer auf der untersten Hierarchiestufe fungierte, da das verkaufsfertige Heroin am 31. März 2018 bei M.________ sichergestellt wurde. Diese Tatkompo- nente ist insgesamt als neutral zu werten. Für die objektive Tatschwere erachtet die Kammer mit Blick auf die Tabelle FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUKER eine Strafe von 21 Monaten als angemessen. 15.1.2 Subjektive Tatschwere Es gilt das zur subjektiven Tatschwere bei der Betäubungsmittelwiderhandlung am 17. Juli 2019 in D.________(Ortschaft) Gesagte. Insgesamt wirken sich die subjek- tiven Tatkomponenten somit neutral aus. 15.1.3 Strafmilderung für das Anstaltentreffen Vorliegend ist es nicht dem Beschuldigten zuzurechnen, dass es beim Anstaltentref- fen blieb. Er konnte das Heroin von 83.9g netto nur deshalb nicht veräussern, weil M.________ mit dem Heroin angehalten wurde. Dem Umstand, dass der letzte ent- scheidende Schritt zur Rechtsgutverletzung noch nicht erfolgt ist, ist aber – entgegen der Generalstaatsanwaltschaft – strafmildernd Rechnung zu tragen. Zwar hat der Beschuldigte den Betäubungsmittelhandel nicht freiwillig aufgegeben, bzw. die ge- planten Veräusserungen von Betäubungsmitteln nicht von sich aus aufgegeben, sondern liess sich einzig auf die polizeiliche Intervention zurückzuführen. Unabhän- gig davon ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs jedoch objektiv geringer, wenn wie vorliegend die zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittel noch nicht an Drogen- abnehmer abgegeben werden konnten. Nach Ansicht der Kammer erscheint eine bloss moderate Strafmilderung aufgrund der noch nicht eingetretenen Rechtsgutver- letzung von drei Monaten als angemessen, womit eine Strafe von 18 Monaten Frei- heitsstrafe resultiert. 15.2 Asperierte Strafe Demzufolge ist für die Widerhandlung nach Ziff. I.1.1 der Anklageschrift von einer Strafe von 18 Monaten auszugehen. Diese Strafe ist zu 2/3, also mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, asperierend zu berücksichtigen. 27 Damit resultiert eine Strafe von gesamthaft 42 Monaten Freiheitsstrafe. 16. Täterkomponenten Bezüglich Vorleben und persönliche Verhältnisse kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 751 f.; S. 31 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wurde am ________ (Datum) in Alba- nien geboren. Er reiste am 18. Dezember 1990 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Dieses Asylgesuch wurde 22. Januar 1992 abgewiesen. Er verheiratete sich am 3. April 1992 mit einer Schweizerin, N.________, geb. ________, weshalb ihm im Rahmen eines Familiennachzuges am 20. Mai 1992 eine Aufenthaltsbewilligung und am 20.Mai 1997 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe mit N.________ wurde 1998 geschieden. Daraufhin heiratete der Beschuldigte eine Landsfrau, P.________, geb. ________. Die Heirat dauerte bis 9. Januar 2009. Aus dieser Ehe gingen die beiden Kinder X.________, geb. ________, und Y.________, geb. ________, hervor (Bericht des Migrationsamtes des Kantons G.________ vom 29. September 2022 [pag. 459]). Die Tochter lebt in einem Kinderheim in Z.________ (pag. 22 Z. 57 f.; pag. 100a Z. 214 ff.). Der Beschuldigte wurde am 31. März 2009 wegen straffälligen Verhaltens ermahnt und am 16. April 2015 wurde die Niederlassungsbewilligung wegen seiner Straffäl- ligkeit widerrufen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons G.________ vom 27. Juli 2015 abgewiesen und der Beschuldigte hat sich per 22. Januar 2016 nach unbekannt abgemeldet (Bericht des Migrationsamtes des Kantons G.________ vom 29. September 2022 [pag. 459]). Gemäss eigenen Anga- ben wohnte er danach in Albanien (pag. 89 Z. 68). Dort hat der Beschuldigte eine Ehefrau und zwei weitere Kinder, ein Sohn namens AA.________, 14 Jahre alt, und eine Tochter, 12 Jahre alt (pag. 163 Z. 356; pag. 462 Z. 75). Der Beschuldigte gibt an, aufgrund gesundheitlicher Probleme (Herzprobleme) nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Er erhalte eine IV-Rente von Euro 800.00 (pag. 159 Z. 113, Z. 150 ff.; pag. 163 Z. 356; pag. 837 Z. 15 ff.). Im Strafregister ist der Beschuldigte mit einem Urteil des Kriminalgerichts Lugano vom 11. Juni 2014 wegen mengenmässig qualifizierter Betäubungsmittelwiderhand- lungen, begangen am 13. November 2013, einschlägig verzeichnet. Er wurde da- mals zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon bedingt vollzieh- bar 15 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt (Strafregisterauszug: pag. 829 f.). Die einschlägige Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist neutral zu werten. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Er hat sich im Strafvollzug gut verhal- ten, wie den Führungsberichten des Regionalgefängnisses E.________(Ortschaft) vom 23. März 2023 und vom 4. Dezember 2023 zu entnehmen ist (pag. 591 f. und pag. 822 f.). Auch dies ist neutral zu werten. Im Gefängnis wird er regelmässig von seinem in der Schweiz lebenden volljährigen Sohn besucht (pag. 592). Es liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor, da die fast 16-jährige Tochter nicht bei ihm, sondern bereits längere Zeit in einem Kinderheim lebt. 28 Die Täterkomponente wirken sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafe, der deutli- chen Steigerung seiner deliktischen Tätigkeit hinsichtlich der Betäubungsmittel- menge und der dadurch gezeigten Unbelehrbarkeit straferhöhend aus. Im Verhältnis zur vorliegenden Strafe von 42 Monaten und unter Berücksichtigung der einschlägi- gen Vorstrafe von 30 Monaten erscheint eine Straferhöhung um 12 Monate Frei- heitsstrafe angemessen. 17. Fazit Gesamtstrafe Die Gesamtstrafe beträgt somit 54 Monate Freiheitsstrafe. 18. Vollzugsart und Anrechnung Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft Bei einer Gesamtstrafe von 54 Monaten Freiheitsstrafe ist kein bedingter oder teil- bedingter Vollzug möglich (Art. 43 StGB). Die Freiheitsstrafe von 54 Monaten ist demnach unbedingt zu vollziehen. Der Beschuldigte wurde am 20. Mai 2022 am Flughafen Basel vorläufig festgenom- men (pag. 13) und danach in Untersuchungshaft versetzt (pag. 40 ff.). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. November 2022 wurde die Sicherheits- haft angeordnet (pag. 531 ff.) und jeweils verlängert (pag. 547 ff.; pag. 655 ff./662 ff.; pag. 705 ff.; pag. 15 ff. [SK 23 396]). An die Freiheitsstrafe von 54 Monaten sind die ausgestandene Polizei-, die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft von insgesamt 602 Tagen (20. Mai 2022 bis und mit 11. Januar 2024) anzurechnen. V. Landesverweisung 19. Allgemeine Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz, wenn er wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird. Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Aus- länder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumula- tive Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwie- gen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien respektieren. Sind die Voraus- setzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 336 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Was die Bemessung der Dauer der Landesverweisung anbelangt, steht dem Gericht grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Zu beachten ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu einer Lan- desverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverlet- zung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse mit- 29 einander in Einklang zu bringen sind. Weiter ist die Dauer der ausgesprochenen Lan- desverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung des Ver- schuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar zum StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a StGB). 20. Schwerer persönlicher Härtefall und Interessenabwägung Das Gericht kann «ausnahmsweise» von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Inter- essen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewach- sen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegen- den persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiä- rer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Die Kriterien nach Art. 31 VZAE können jedoch nicht unbesehen übernommen werden. Unter dem strafrechtlichen Aspekt der Härtefall- prüfung ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2.; 6B_627/2018 vom 22. März 2018 E. 1.3.5). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Sys- tematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen derartigen Schweregrad erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrecht- lich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.1; 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). 30 21. Subsumtion Der Beschuldigte stammt aus Albanien und ist damit Drittstaatenangehöriger. Er ist weder in der Schweiz geboren noch hat er seine prägenden Kindheits- oder Jugend- jahre in der Schweiz verbracht. Nachdem er in der Schweiz straffällig wurde, wurde er per 22. Januar 2016 aus der Schweiz ausgewiesen und wohnt seither in seinem Herkunftsland Albanien. Da seine in der Schweiz lebende minderjährige Tochter schon längere Zeit in einem Kinderheim in Z.________ wohnt und der Beschuldigte in Albanien ebenfalls minderjährige Kinder hat, ist das Recht auf Familienleben nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 BV durch das Aussprechen einer Landesverweisung nicht berührt. Seine mittlerweile knapp 16-jährige Tochter wird, wenn der Beschul- digte seine Strafe abgesessen haben wird, volljährig sein. Damit wird es ihr möglich sein, den Beschuldigten in Albanien zu besuchen. Der Beschuldigte ist in der Schweiz weder beruflich noch in irgendeiner anderen Art verwurzelt. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz bezog er in der Zeit vom 15. Dezember 2002 bis zum 30. Juni 2008 sowie vom 28. Oktober 2011 bis zum 1. März 2013 Sozialhilfe in der Höhe von CHF 57'188.55. Weiter wies der Beschul- digte per 26. August 2014 eine Betreibung in der Höhe von CHF 1'073.85 sowie 17 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 67'675.05 auf (Bericht Migrationsamt vom 29. September 2022 [pag. 591 f.]). Es liegt somit kein persönlicher Härtefall vor. Weiter spricht auch die Interessenab- wägung für das Aussprechen einer Landesverweisung. So ist der Beschuldigte we- gen mengenmässig qualifizierter Betäubungsmittelwiderhandlungen im 2014 ein- schlägig vorbestraft. Diese Vorstrafe hinderte ihn nicht daran, im 2018 und im 2019 während seiner Aufenthalte in der Schweiz wiederum wegen mengenmässig qualifi- zierter Betäubungsmittelwiderhandlungen straffällig zu werden. Weiter spricht auch die mit diesem Urteil ausgesprochene Strafhöhe von 54 Monaten Freiheitsstrafe für das Aussprechen einer Landesverweisung. Das Tatverschulden des Beschuldigten und die gestützt darauf ausgesprochene Freiheitsstrafe von 54 Monaten liegen zwar noch im unteren Bereich des Strafrah- mens (gemäss Strafrahmen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren möglich), jedoch auch deutlich über der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt zudem als schwere Straftat, von wel- cher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile des Bundesgerichts 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.4 sowie 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Die Dauer der Landesverweisung muss somit klarerweise über dem gesetzlichen Minimum von fünf Jahren liegen. Die Kam- mer erachtet aus diesem Grund eine Dauer von zehn Jahren als den konkreten Ver- hältnissen angemessen. 31 VI. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfah- ren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). 22.1 Erstinstanzliches Verfahren Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens hat der Beschuldigte die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19'033.85 zu tragen. 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'500.00 festgesetzt und infolge seines Unterliegens vollumfänglich dem Be- schuldigten zur Bezahlung auferlegt. 23. Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch pra- xisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Ver- fahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). 23.1 Erstinstanzliches Verfahren 23.1.1 Rechtsanwältin B.________ Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwältin B.________ wurde von der Vorinstanz grundsätzlich gemäss der eingereichten Honorarnote vom 3. April 2023 (pag. 615 f.) bestimmt. Diese Ent- schädigung blieb unangefochten, ist nicht offensichtlich unangemessen und daher zu bestätigen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwältin B.________ somit eine Entschädigung von total CHF 5'822.05 ausgerichtet. 32 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'822.05 zurückzuzahlen und Rechts- anwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'238.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 23.1.2 Fürsprecher C.________ Eine Entschädigung für die Kosten der privaten Verteidigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 23.2 Oberinstanzliches Verfahren 23.2.1 Rechtsanwältin B.________ Aufgrund der Sistierung des Mandates der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 1. März 2023 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 606 f.) ist der Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, kein entschädigungswürdiger Aufwand mehr entstan- den, welcher nicht bereits in dem mit Honorarnote vom 3. April 2023 (pag. 615 f.) geltend gemachten Aufwand enthalten wäre. Entsprechend ist keine weitere amtli- che Entschädigung für die Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, auszurichten. 23.2.2 Fürsprecher C.________ Eine Entschädigung für die Kosten der privaten Verteidigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e con- trario). VII. Verfügungen 24. Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Zur Begründung der Verlängerung der Sicherheitshaft wird auf das Urteilsdispositiv vom 11. Januar 2024 verwiesen (vgl. nachfolgend Ziff. VIII.). 25. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 25.1 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zur Ausschreibung im Schengener Informations- system wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 756 f.; S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 25.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist albanischer Staatsangehöriger und stammt damit – wie bereits ausgeführt – aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügig- keitsrecht berufen. Mit vorliegendem Urteil wird er für zehn Jahre des Landes ver- wiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil we- gen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig ge- 33 sprochen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wird dies mit einer Freiheitsstrafe nicht un- ter einem Jahr bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit offensichtlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrol- len, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS-Verordnung) erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Der Beschuldigte beging qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz, für welche Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB die obligatorische Landesverwei- sung vorsieht. Mit dieser Straftat hat er die Gesundheit vieler Menschen direkt oder indirekt – mithin die öffentliche Sicherheit – massiv gefährdet. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht dies aus, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4). Zusammenfassend ist demnach eine Ausschreibung im SIS anzuordnen. Mit Blick auf das hiervor Ausgeführte zur Schwere der Delinquenz des Beschuldigten erscheint eine solche Ausschreibung angesichts des Strafmasses von 54 Monaten Freiheitsstrafe verhältnismässig. 26. DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h des Bundesgesetzes über die Verwen- dung von DNA-Profilen im Strafverfahren zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363). 34 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. April 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. A.________ schuldig erklärt wurde der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 31. März 2018 oder kurz zuvor in E.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft) durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von 699 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 12%, ausmachend 83.9 Gramm Heroin- Hydrochlorid). B. Weiter verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben: - SIM Karte - Samsung ______ - Apple iPhone 7+ - 3 Pocket Books 2. Folgende Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten behalten: - Schreiben der Sozialen Dienste D.________(Ortschaft) inkl. Übersetzung vom 10. Februar 2022 - Original des Schreibens der Republik Albanien vom 14. Februar 2022 - Kopie des Schreibens der Republik Albanien vom 14. Februar 2022 - Ernennungsurkunde KESB G.________ (Kanton) vom 11. März 2021 3. Der Betrag von CHF 560.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 4. Die beschlagnahmten Geldbeträge von A.________ werden in der Höhe von CHF 7'440.50 und Euro 250.00 zur Deckung der Verfahrenskosten von CHF 24'855.90 verwendet. II. A.________ wird schuldig erklärt der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 17. Juli 2019 oder kurz zuvor an der 35 F.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) durch Besitz und Anstaltentreffen zur Ver- äusserung von 438 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad von 19% bzw. 65%, ausma- chend total 238.51 Gramm Heroin-Hydrochlorid) und gestützt darauf sowie aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziff. I. A. hiervor und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. o StGB 19 Abs. 1 Bst. d, c i.V.m. Bst. g und Abs. 2 Bst. a, Abs. 3 Bst. a BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 602 Tagen (20. Mai 2022 bis 11. Januar 2024) wird im Umfang von 602 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 19'033.85. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00. III. Die Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: 36 Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.00 200.00 CHF 4’600.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 505.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’405.80 CHF 416.25 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’822.05 volles Honorar CHF 5’750.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 505.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’555.80 CHF 504.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 7’060.60 nachforderbarer Betrag CHF 1’238.55 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'822.05. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung von insgesamt CHF 5'822.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'238.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ verbleibt in Sicherheitshaft. Begründung: Der dringende Tatverdacht ist vorliegend ohne Weiteres gegeben. Nach ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung gilt der dringende Tatverdacht bei einer erstinstanzli- chen Verurteilung grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt. Darin liegt kein Verstoss ge- gen die Unschuldsvermutung (Urteile des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. No- vember 2017 E. 3.2 und 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Auch in zweiter Instanz wird der Beschuldigte wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist beim Beschuldigten nach wie vor gegeben. Zur Be- gründung wird auf die zutreffenden Erwägungen in den Haftentscheiden des Regiona- len Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 23. Mai 2022 (pag. 40 ff.), vom 23. August 2022 (pag. 62 ff.), vom 15. November 2022 (pag. 531 ff.) und vom 7. Februar 2023 (pag. 547 ff.) sowie des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. April 2023 (pag. 662 ff.) und vom 10. Juli 2023 (pag. 705 ff.) verwiesen. An den dort 37 festgestellten Umständen hat sich nichts geändert; die familiären Verbindungen des Be- schuldigten zur Schweiz sind gering. Zudem verfügt er in der Schweiz weder über be- rufliche noch über anderweitige soziale Bindungen. Sein aktueller Lebensmittelpunkt befindet sich in Albanien bei seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern. Zu- dem wurde die Dauer der Freiheitsstrafe auf 54 Monate erhöht. Es besteht somit ein erheblicher Fluchtanreiz. Im Falle einer Haftentlassung muss ernsthaft befürchtet wer- den, dass sich der Beschuldigte durch Flucht in seinen Heimat- und Wohnsitzstaat Al- banien dem Vollzug der (restlichen) Freiheitsstrafe entziehen könnte. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 20. Mai 2022 in Haft, ausmachend heute rund 20 Monate. In Anbetracht der vorliegend ausgesprochenen Sanktion von 54 Monaten droht noch keine Überhaft. Die Fortführung der Sicherheitshaft ist damit nach wie vor verhältnismässig. Geeignete Ersatzmassnahmen stehen nicht zur Verfügung. Nach dem Gesagten ist die Weiterführung der Sicherheitshaft mit Blick auf den Strafrest verhältnismässig und sind die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft er- füllt. Zur Sicherung des Strafvollzugs wird die Sicherheitshaft weitergeführt. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 3. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen biome- trischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzli- chen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren zur Identifi- zierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin - Rechtsanwältin B.________ (auszugsweise, Ziff. III) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv unverzüglich vorab per Fax; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Motiv innert 10 Tagen) - dem Regionalgefängnis E.________(Ortschaft) (Dispositiv unverzüglich per Fax) 38 Bern, 11. Januar 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 23. Januar 2024) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Salzmann i.V. Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Kilchenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 39