Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von 1. Januar 2020 bis 28. Juni 2020 durch Konsum von Marihuana, Kokain und Ecstasy (AKS Ziff. 1.6), infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen, in der Zeit von 1. April 2020 bis 4. Januar 2022 in Biel, C.________(Adresse) und anderswo, namentlich begangen