33 Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'072.05 (15.92 Stunden zu CHF 200.00/Std.; Auslagen: CHF 59.00; MWST: CHF 229.75) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen