Dies ist ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 23.3 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 16. Mai 2024 (pag. 1628 ff.) einen Aufwand von 15 Stunden und 55 Minuten zuzüglich Auslagen von CHF 59.00 geltend. Der Kammer erachtet den ausgewiesenen Aufwand mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der