BSG 168.711]). 23.2 In erster Instanz Die Vorinstanz hat die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ auf CHF 11'967.80 und das volle Honorar auf CHF 14'880.20 festgesetzt, was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Sie hat den Beschuldigten weiter verpflichtet, dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2'912.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dies ist ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen.