32 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 3'500.00 bestimmt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die gesamten Verfahrenskosten von CHF 3’500.00 aufzuerlegen.