Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Der Beschuldigte betätigte sich im Drogenhandel, indem er eine Vielzahl an Konsumenten (wiederholt) mit Kokain, Marihuana und MDMA versorgte. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von der eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile des BGer 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.4; 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).