19 Abs. 2 BetmG wird das Delikt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt damit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.