21. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist libyscher Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Mit vorliegendem Urteil wird er für acht Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde vorliegend u.a. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei rechtskräftig schuldig gesprochen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wird das Delikt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.