Die vorliegend ausgesprochene Freiheitsstrafe von 48 Monaten verdeutlicht die Schwere der Taten des Beschuldigten. In Anbetracht der in Ziff. IV.17.3 hiervor erwähnten «Zweijahresregel» bedürfte es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Zwar fällt der Umstand, dass der Beschuldigte praktisch sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat und die Integration in Libyen alles andere als einfach werden dürfte,