Zwar spricht er Arabisch; er kann die Sprache aber gemäss eigenen Angaben weder Schreiben noch Lesen. Die Integration in Libyen dürfte sich daher äusserst herausfordernd gestalten. Hinzu kommt die aktuelle Lage in Libyen, welche – wie in Ziff. IV.18.3.6 hiervor ausgeführt – schwierig ist. 18.4.2 Zu den öffentlichen Interessen Das Bundesgericht zeigt sich hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit rigoros (Urteile des BGer 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.6.2;