Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an den Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK – wie sie in Ziff. IV.17. hiervor aufgeführt wurden – zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). 18.4.1 Zu den privaten Interessen des Beschuldigten Was die privaten Interessen des Beschuldigten betrifft, die gegen die Anordnung einer Landesverweisung sprechen, decken sich diese mit jenen, die zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls geführt haben (vgl. hierzu insbesondere Ziff. IV.18.3.1 und Ziff. IV. 18.3.6 hiervor).