Es ist evident, dass dem Beschuldigten eine Eingliederung unter solchen Umständen enorm schwerfallen dürfte. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Libyen, konkret in I.________, über ein verwandtschaftliches Netz verfügt. Er hat die Personen dort bereits einmal besucht. Es handelt sich um Verwandte seiner Mutter (pag. 718, Z. 163 ff.; pag. 1610, Z. 32 ff.). Der Beschuldigte spricht gemäss eigenen Angaben zwar (gebrochen) Arabisch, kann die Sprache aber weder Schreiben noch Lesen. Auch versteht er – gemäss eigenen Angaben – einige Dialekte der Sprache nicht (pag. 545, Z. 46 f.; pag. 717, Z. 121; pag. 719, Z. 187 f.;