18.3.6 Resozialisierungschancen im Heimatland Die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten und die aktuelle Lage in Libyen sprechen grundsätzlich gegen eine einfache Eingliederung im Heimatstaat und für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Referenzurteil D-6946/2013 vom 28. März 2018 wie folgt zur Lage in Libyen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6946/2013 vom 28. März 2018 E. 6.5.2):