Zudem sind dem Bericht weitere drei Sanktionen aus anderen Gründen zu entnehmen (pag. 1127), wobei die Arbeitsverweigerung mit einer Verletzung erklärt werden kann. Konflikte mit anderen Eingewiesenen sind hingegen keine erwähnt. Die offenbar weiterhin bestehende Suchtgefährdung (THC) ist grundsätzlich negativ zu werten; der Konsum an sich spielt hingegen, da bloss eine Übertretung darstellend, keine Rolle (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 42 StGB). Zu berücksichtigen ist ferner das intakte familiäre Umfeld.