1364), gilt zwar die Unschuldsvermutung. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Oktober 2023 nicht bestritt, dem Opfer mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, sich aber auf Notwehr berief (edierte Akten BJS 23 24064, Einvernahme vom 8. Oktober 2023, Z. 133 ff.). Dem Vollzugsbericht vom 6. Juni 2023 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschuldigte zwischen dem 24. November 2022 und dem 18. April 2023 weiterhin (weiche) Drogen konsumierte, woraus fünf Sanktionen resultierten. Zudem sind dem Bericht weitere drei Sanktionen aus anderen Gründen zu entnehmen (pag.