III.12.1 hiervor verwiesen werden. Auch als Jugendlicher trat er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung; unter anderem wegen einfacher Körperverletzung (pag. 1499 f.; pag. 1503 ff.). In Bezug auf das neue hängige Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eigenkonsum; pag. 1364), gilt zwar die Unschuldsvermutung.