Zwar können in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ausnahmsweise auch familiäre Beziehungen zu Eltern oder Geschwister fallen, doch muss hierfür zwischen den Personen ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (Urteil des BGer 6B_42/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3.2), was vorliegend nicht der Fall ist. Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist folglich nicht tangiert.