Seit seiner Haftentlassung wohnt der Beschuldigte wieder bei seinen Eltern in Biel (pag. 1603, Z. 34 ff.). Der Beschuldigte ist zudem seit neun Monaten in einer Beziehung. Eine eigene Familie resp. Kinder hat der Beschuldigte keine (pag. 1604, Z. 1 f.). Es besteht folglich keine (Kern-)Familie im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Zwar können in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff.