18.3.3 Familienverhältnisse Wie bereits ausgeführt, kam der Beschuldigte zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in die Schweiz, wobei sie als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt wurde (Ziff. IV.18.2 hiervor). Auch wenn die Familienmitglieder zwischenzeitlich nicht mehr alle zusammen in einer gemeinsamen Wohnung leben, besteht weiterhin ein regelmässiger Kontakt, insbesondere zu den Brüdern. Diese besuchten den Beschuldigten denn auch regelmässig im Gefängnis (pag. 1008; pag. 1022 und pag. 1183, Z. 22 ff.). Seit seiner Haftentlassung wohnt der Beschuldigte wieder bei seinen Eltern in Biel (pag.