1608, Z. 14 ff.). Mit Letzterer sei er seit neun Monaten in einer Beziehung. Es sei das Ziel, zukünftig wieder eine eigene Wohnung zu beziehen oder allenfalls mit der Freundin zusammenzuziehen. Vorher müsse er aber alles andere geregelt haben (pag. 1603, Z. 34 ff.). Die soziale Integration ist vor dem Hintergrund der langen Anwesenheitsdauer des Beschuldigten und mit Blick auf das Vorerwähnte eher schwach ausgeprägt, was gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls spricht. 18.3.3 Familienverhältnisse