Die Vorstrafen des Beschuldigten, die eine Uneinsichtigkeit und fehlenden Respekt gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung erkennen lassen, sprechen damit gegen die Annahme eines persönlichen Härtefalls. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz neben seiner Familie und seiner Freundin – soweit bekannt – nur begrenzt über ein tragendes soziales Umfeld. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, er verbringe heute viel Zeit mit seiner Familie. Er habe auch wieder «normale» Kollegen von der Schulzeit und sei viel mit seiner Freundin zusammen (pag. 1608, Z. 14 ff.).