Dem Beschuldigten war es somit bisher über weite Strecken nicht möglich, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, was negativ ins Gewicht fällt. Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung geschilderten Bestrebungen seit seiner Haftentlassung, beruflich Fuss zu fassen, sind zwar zu begrüssen. Nach Auffassung der Kammer kann jedoch noch nicht von einer nachhaltigen Verbesserung seiner beruflichen Situation gesprochen werden, geht der Beschuldigte doch nach wie vor keiner regelmässigen Arbeit nach, die ihm ein existenzsicherndes Einkommen verschafft.