24 lässt doch die Integration des Beschuldigten – wie in Ziff. IV.18.3.2 hiernach dargelegt wird – zu wünschen übrig. Nichtdestotrotz hat der Beschuldigte aufgrund der langen Anwesenheitsdauer ein sehr hohes Interesse am Verbleib in der Schweiz. 18.3.2 Integration in der Schweiz Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte der Beschuldigte zunächst ein einjähriges Praktikum und arbeitete später temporär als Montageelektriker. Eine Lehre fing er nicht an (pag. 715, Z. 36 ff.; pag. 1183, Z. 37 ff.).