Dies korreliert mit dem nach wie vor massgebenden Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6946 vom 23. März 2018, wonach die allgemeine Menschenrechtssituation in Libyen den Wegweisungsvollzug nicht unzulässig erscheinen lässt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1440/2023 vom 29. März 2023 E. 6.3.1; D- 6946/2013 vom 23. März 2018 E. 6.5). Der Beschuldigte selbst machte anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls keine individuell-konkrete Gefährdung glaubhaft. So führte er lediglich in allgemeiner Weise aus, er gehöre mit seinen Tätowierungen dort nicht hin (pag.