51 AsylG). Die Einschätzung der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel vom 3. April 2024, wonach eine Rückführung des Beschuldigten nach Libyen angesichts des Non-Refoulement-Prinzips und der bestehenden Hindernisse für die Durchführung der Abschiebung problematisch sei (pag. 1375 f.), wurde pauschal mit dessen Flüchtlingseigenschaft begründet. Eine Auseinandersetzung mit heutigen, allenfalls vorhandenen «reellen» Risiken erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 16. April 2024 wurde zur weiteren Prüfung auf das SEM verwiesen (pag.