Dem Beschuldigten wurde mit Entscheid des Bundesamts für Migration (heute SEM) vom 22. Dezember 2000 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Der Beschuldigte hat die Flüchtlingseigenschaft damit nicht originär erworben, sondern diese gestützt auf Art. 51 AsylG (Familienasyl) erhalten (pag. 1002 ff.).