6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.5). Die Landesverweisung ist folglich mit Art. 32 Abs. 1 FK sowie Art. 5 Abs. 1 AsylG vereinbar. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte bei einer Landesverweisung allenfalls Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung zu befürchten hat (vgl. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB); d.h., ob er sich auf das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB berufen kann. Dem Beschuldigten wurde mit Entscheid des Bundesamts für Migration (heute SEM) vom 22. Dezember 2000 gestützt auf Art.