Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte hierfür mit einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten sowie einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 sanktioniert. Angesichts der Schuldsprüche und der ausgefällten Sanktionen kann sich der Beschuldigte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB nicht (mehr) auf das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot berufen (vgl. Urteile des BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2024 E. 5.3.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.2; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.5).