985 und pag. 1003) und damit grundsätzlich vom flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 2 lit. a StGB erfasst. Er wurde jedoch mit dem erstinstanzlichen Urteil wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert, sowie wegen Geldwäscherei schuldig gesprochen. Diese Schuldsprüche sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I.5. hiervor). Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte hierfür mit einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten sowie einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 sanktioniert.