22 18.2 Prüfung eines «unechten Härtefalls» Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, der Beschuldigte falle nicht unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft (FZA) oder das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Konvention; pag. 1321 f.; S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte ist hingegen anerkannter Flüchtling (pag. 985 und pag.