18. Beurteilung durch die Kammer 18.1 Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wurde u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen, gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB ist somit grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft oder anderer potentieller Vollzugshindernisse im Sinne von Art.