16. Übertretungsbusse Die Kammer erachtet für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG (Konsum) unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum von rund 18 Monaten sowohl Cannabis, Kokain als auch Ecstasy konsumierte, eine Übertretungsbusse von CHF 500.00 als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 5 Tage festgesetzt. IV. Landesverweisung