14. Vollzug der Freiheitsstrafe Bei einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten kommt weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug der Strafe in Frage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). Die Freiheitsstrafe von 48 Monate ist somit zu vollziehen. 15. Anrechnung der Untersuchungshaft / vorzeitiger Strafantritt Die Dauer der vom Beschuldigten ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 282 Tagen (4. Januar 2022 bis 12. Oktober 2022) ist im vollen Umfang an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).