Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz. Aufgrund des (späten) Geständnisses des Beschuldigten rechtfertigt sich eine Reduktion der Freiheitsstrafe um ca. 15% bzw. um acht Monate. Mit Blick auf das neue Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung (pag. 1581) gilt die Unschuldsvermutung, weshalb dieser Umstand neutral gewürdigt wird.