1186 Z. 157 ff.). Für ein umfassendes Geständnis, welches auch eine Reue und Einsicht zeigt und welches auch das Verfahren beweismässig wesentlich erleichtert, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Strafreduktion zwischen 20 und 30 % vorgenommen werden. Aufgrund des länger dauernden Bestreitens und Relativierens durch den Beschuldigten, der aber schlussendlich doch ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und bei der Bestimmung der verkauften Drogenmengen Mithilfe geleistet hat, rechtfertigt sich eine Reduktion der Gesamttatkomponentenstrafe um 15 % bzw. 6.5 Monate.