Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Punkt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um zweieinhalb Monate. 12.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, die was folgt festhielt (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1315): Der Beschuldigte ist nach anfänglichem Bestreiten und Relativieren im Verlauf der Voruntersuchung in vollem Umfang geständig gewesen und hat das Geständnis auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 29.06.2023 wiederholt (pag. 1186 Z. 157 ff.).