unabhängig davon, ob sie einschlägig sind oder nicht. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert lediglich eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit und hätte somit eine (noch) stärkere Gewichtung zu Ungunsten des Beschuldigten zur Folge (vgl. BGE 136 IV I E. 2.6.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 1.4.2). Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Punkt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um zweieinhalb Monate.