III.10.3 hiervor erwähnt – drei Vorstrafen aus den Jahren 2016, 2019 und 2021, wobei er 2014 volljährig wurde und frühere Jugendstrafen nicht im Strafregister eingetragen sind. Die erwähnten Verurteilungen umfassen u.a. Delikte gegen Leib und Leben sowie gegen das Eigentum. Entgegen der Vorinstanz sind diese Vorstrafen straferhöhend zu gewichten; unabhängig davon, ob sie einschlägig sind oder nicht.