1605, Z. 19 ff.). Damit er schlafen könne, konsumiere er nach wie vor eine geringe Menge an Marihuana (pag. 1605, Z. 27 ff.). Er habe sein Umfeld gewechselt und gehe aktuell lieber Joggen als mit alten Kollegen Zeit zu verbringen, denn er habe keine Lust mehr auf das, wie es einmal war (pag. 1605, Z. 41 ff.). Betreffend das Vorleben des Beschuldigten drängen sich mit Ausnahme der Vorstrafen keine Bemerkungen auf. Der Beschuldigte hat – wie in Ziff. III.10.3 hiervor erwähnt – drei Vorstrafen aus den Jahren 2016, 2019 und 2021, wobei er 2014 volljährig wurde und frühere Jugendstrafen nicht im Strafregister eingetragen sind.