Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als dem Verschulden angemessen. Aufgrund des engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs rechtfertigt sich auch hier ein Asperationsfaktor von ½. Demnach sind drei Monate zur bereits gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von 50.5 Monaten zu asperieren. Daraus resultiert eine neue vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 53.5 Monaten.