Das objektive Tatverschulden wiegt damit noch leicht. 11.4.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz zweiten Grades und in der Absicht, das Geld im Alltag für seinen Eigenkonsum und seine (zunehmend überschwänglichen) Bedürfnisse einzusetzen. Äussere und innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. 11.4.3 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als dem Verschulden angemessen.