Bei der Art und Weise der Deliktsbegehung ist festzustellen, dass der Beschuldigte die aus dem Drogenhandel stammenden finanziellen Mittel während mehr als 21 Monaten für seine Alltagsbedürfnisse, zur Deckung seines Eigenkonsums und zunehmend auch zur Finanzierung seines überschwänglichen Lebensstils einsetzte. Während der längere Deliktszeitraum sich verschuldenserhöhend auswirkt, sind die weiteren Tatumstände neutral zu gewichten. Der Beschuldigte ging weder besonders raffiniert noch professionell vor und verbrauchte schlicht das Geld. Das objektive Tatverschulden wiegt damit noch leicht.