Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs liegt bei einem Deliktsbetrag von CHF 84'849.00 zwar nicht mehr im Bagatellbereich, jedoch handelt es sich in Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei um keine aussergewöhnlich hohe Summe. Bei der Art und Weise der Deliktsbegehung ist festzustellen, dass der Beschuldigte die aus dem Drogenhandel stammenden finanziellen Mittel während mehr als 21 Monaten für seine Alltagsbedürfnisse, zur Deckung seines Eigenkonsums und zunehmend auch zur Finanzierung seines überschwänglichen Lebensstils einsetzte.